(1) Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Personen, die einen Familienangehörigen mit bleibender Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Unter „Familienangehörigen“ im Sinne dieses Artikels versteht man ein Familienmitglied laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.“
(2) Nach Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„7. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“