(1) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Einzelpersonen und Familien:
- die ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer in Südtirol befindlichen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken haben oder die zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind oder die ein solches Recht in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung geschenkt haben, ausgenommen Schenkungen zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und solche zur Belohnung, was ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss,
- deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Familienmitglieder – ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Zweitwohnung in Südtirol haben, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet ist, oder die an Personen vermietet ist, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch, wenn die Verwandten ersten Grades zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind,“
(2) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„f) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Miete nicht bezahlen, bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Haben sie nicht damit angefangen oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies einen Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren, welcher ab dem zuletzt erhaltenen Beitrag für jene Immobilieneinheit, auf welche die Schulden bezogen sind, zu berechnen ist,“
(3) Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Wohnungsnebenkosten nicht bezahlen, bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Haben sie nicht damit angefangen oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies einen Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren, welcher ab dem zuletzt erhaltenen Beitrag für jene Immobilieneinheit, auf welche die Schulden bezogen sind, zu berechnen ist,“