(1) Artikel 19 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Bei begründeter Notwendigkeit oder wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als zwei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist.“