(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3. Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, von den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abweichen, wenn deren Anwendung für den Beschenkten eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde.“