(1) Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„4. Bei Dienstleistungsaufträgen mit einem hohen Einsatz an Arbeitskräften muss der Wirtschaftsteilnehmer, der nach Öffnung der wirtschaftlichen Angebote in der Rangordnung als Erstgereihter aufscheint, das im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags festgelegte Ausmaß der Personalkosten mit Bezug auf den gesamtstaatlichen und den lokalen Kollektivvertrag, die für den Bereich und den Ort der Ausführung der Arbeiten gelten, nachweisen. Die/Der einzige Verfahrensverantwortliche überprüft für den Vorschlag der Zuschlagserteilung, dass die vom Wirtschaftsteilnehmer angegebenen Personalkosten angemessen sind, und er überprüft, dass diese in der Ausführungsphase eingehalten werden.“