(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Programmierung der Ausführung von öffentlichen Bauvorhaben, Dienstleistungen und Lieferungen)
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen an.
2. Im Falle der Realisierung von öffentlichen Bauvorhaben müssen die Programme die Erhebung der Gesamtrealisierungskosten für die Bereitstellung des Bauwerks ermöglichen, unabhängig von der Anzahl und der Art der Verträge, auf welche sie sich beziehen.
3. Im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über 100.000 Euro enthalten, und es sind die im ersten Jahr in die Wege zu leitenden Arbeiten angegeben, welchen zuvor der einheitliche Projektcode laut Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 2003, Nr. 3, zugewiesen worden ist.
4. Im Zweijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über 40.000 Euro enthalten.
5. Die öffentlichen Verwaltungen teilen der Agentur jedes Jahr das Verzeichnis der Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten mit.
6. Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder falls außergewöhnliche oder unvorhersehbare Erfordernisse oder Naturkatastrophen eintreten sowie im Falle von Änderungen infolge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen können die Angaben des Jahresprogrammes im Laufe des Bezugsjahres geändert werden.
7. Das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der Plattform „Informationssystem öffentliche Verträge“ veröffentlicht, welche für die gleichzeitige Weiterleitung an die zuständigen zentralen Stellen sorgt, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der regionalen Informationsplattformen.“