(1) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 67/bis (Qualifikation der Vergabestellen)
1. Vorbehaltlich dessen, was im Sinne von Artikel 38 zur Vereinfachung und Organisation der Vergabeverfahren festgelegt ist, definiert die Landesregierung, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in der geltenden staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen sind, die für die Qualifikation der Vergabestellen erforderlichen Anforderungen auf der Grundlage der Kriterien der Qualität, Effizienz und Professionalisierung, zu welchen für die zentralen Beschaffungsstellen das Merkmal der Stabilität der Tätigkeiten und der jeweilige Gebietsbereich gehören.“