(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Die öffentlichen Auftraggeber bewerten die Angemessenheit der Angebote, ob diese ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Landesregierung legt die nicht vorher bestimmbaren und mit einem der Kriterien laut staatlicher Rechtsvorschrift übereinstimmenden spezifischen Elemente mit Anwendungsrichtlinie fest.“