(1) Nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe i) des des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„j) für Bauvorhaben von besonderer Komplexität, langer Dauer und beachtlicher finanzieller Größe kann die Landesregierung dem/der einzigen Verfahrensverantwortlichen oben genannte Aufgaben übertragen, einschließlich der Vergabeverfahren für Beträge unter EU-Schwelle und des Abschlusses aller Verträge im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens. Für diese Tätigkeit nimmt der/die einzige Verfahrensverantwortliche die ihm/ihr vom Direktor/von der Direktorin der zugehörigen Abteilung zugewiesen Ressourcen oder, wenn die internen Ressourcen nicht ausreichen, externe Unterstützung in Anspruch. Wenn der/die delegierte einzige Verfahrensverantwortliche eine Führungsposition bekleidet, so behält er/sie besagte Position bei, auch wenn die Leitung des Herkunftsamtes für die Dauer der Delegierung dem Stellvertreter/der Stellvertretrin übertragen werden sollte.“