(1) Artikel 51 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 51 (Vergabeverfahren im Falle des Konkurses des Ausführenden oder bei Vertragsaufhebung und außergewöhnliche Maßnahmen zur Abwicklung und Fertigstellung der Arbeiten)
1. Im Falle des Konkurses, der Zwangsliquidation und des Ausgleichs oder im Falle, dass der Auftragnehmer sich in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet, im Falle der Vertragsaufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften oder im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags konsultieren die Vergabestellen fortlaufend die Teilnehmer des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens. Die Konsultation erfolgt gemäß ihrer Reihung in der betreffenden Rangordnung für den Abschluss eines neuen Vertrags über die Vergabe der Fertigstellung der Bauleistungen zu denselben Bedingungen, die bereits vom ursprünglichen Zuschlagsempfänger bei der Angebotsabgabe geboten wurden.“