(1) Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Der Vertrag wird, bei sonstiger Nichtigkeit, in elektronischer Form, durch notarielle öffentliche Urkunde, in verwaltungsrechtlicher öffentlicher Form, durch Privaturkunde oder im Wege des Briefverkehrs gemäß den im Handel geltenden Gebräuchen nach den für jede Vergabestelle geltenden Vorschriften abgeschlossen.“