Laut Art. 1-quater des L.G. 5/2008 können alle Schulen der Unterstufe Bildungstätigkeiten der Schülerinnen und Schüler an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen. Dafür können sie auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von maximal 34 Stunden pro Jahr im Rahmen der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote gewähren.
Im Absatz 3 desselben Artikels wird festgelegt, dass die Schulen der Oberstufe, auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, die Bildungsangebote der Musikschulen des Landes, des Musikkonservatoriums und der Sportvereine sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen und eine Befreiung von maximal 57 Stunden pro Jahr gewähren können.