1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei mindestens 6 Prozent der im vorhergehenden Haushaltsjahr gewährten Förderungen durch.
2. Die Stichprobenkontrollen führen amtsinterne Fachleute durch.
3. Bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Förderung folgenden Jahres wird festgelegt, welche Förderungen kontrolliert werden.
4. Die zu kontrollierenden Förderungen werden von einer Kommission ausgelost. Diese besteht aus folgenden Personen:
a) der Direktorin oder dem Direktor der zuständigen Landesabteilung,
b) der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Landesamtes,
c) einer Verwaltungssachbearbeiterin oder einem Verwaltungssachbearbeiter des zuständigen Landesamtes, unter anderem für die Schriftführung.
5. Die zuständige Amtsdirektorin beziehungsweise der zuständige Amtsdirektor kann weitere Kontrollen veranlassen, die für notwendig erachtet werden.