1. Die Schulen nutzen ihre organisatorische Autonomie bei der Festlegung des wöchentlichen Stundenplans, um die Freistellung für den Besuch der Musikschule und eventuell anderer anerkannter Bildungstätigkeiten zu ermöglichen.
2. Die verpflichtende Freistellung für die Bildungstätigkeiten an der Musikschule im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Höchstgrenze entspricht der Anzahl der Unterrichtseinheiten an der Musikschule ohne detaillierten Bezug zu deren Länge.
3. Verwenden Schulen in einigen Klasse alle Stunden der Pflichtquote für eine Schwerpunktsetzung wie z.B. bei den Klassen mit musikalischer Ausrichtung, können sie die Freistellung der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Besuch der Musikschule und evtl. anderer außerschulischer Bildungsangebote grundsätzlich ausschließen.