1. Die Freistellung in der Oberstufe darf nur einen Teil der Jahresstunden eines oder mehrerer Fächer, des fächerübergreifenden Bereichs bzw. der Kompetenzbereiche in den Landesberufs- oder Landesfachschulen betreffen.
2. Die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten freigestellten Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich die evtl. fehlenden Kompetenzen in den von der Freistellung betroffenen Fächern eigenverantwortlich anzueignen und sich genauso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler den Leistungsüberprüfungen zu stellen. Die Bewertung aller Fächer und Kompetenzbereiche bleibt ausschließlich in der Zuständigkeit der Schule.