6.1 Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung führt für jene Gesuche, die nicht bereits vollständig überprüft wurden, Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der angenommen Gesuche durch.
6.2 Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Direktor und einem Beamten des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung vorgenommen. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip und zwar aufgrund einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge. Über die erfolgte Auslosung ist eine eigene Niederschrift zu verfassen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.
6.3 Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten überprüft.
6.4 Die Kontrolle wird vom technischen Personal der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung vorgenommen. Die buchhalterische Überprüfung erfolgt durch das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz und Raumentwicklung.
6.5 Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.