1.1. Gefördert werden die Jahresprogramme von Vereinen/Organisationen, die alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz oder Außenstelle und operative Einrichtungen in Südtirol,
- gemäß Satzung vorwiegende Verfolgung der Bekanntmachung der Problematiken der Raumordnung und Ortsplanung sowie Verbreitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen oder von Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes,
- kontinuierliche Ausübung in organisierter Form von Tätigkeiten im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung.
1.2 Förderungen können nur für Tätigkeiten vergeben werden, die von der Organisation/ dem Verein freiwillig und ehrenamtlich ohne - auch nur indirekte - Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein geleistet werden. Jedenfalls von der Beitragsvergabe ausgenommen sind Handelsgesellschaften.
1.3 Ebenso gefördert werden kann die Führung von National- und Naturparkhäusern sowie Nationalpark- und Naturparkinfostellen. Förderempfänger können in diesen Fällen immer nur die Vertragspartner oder Gemeindeverwaltungen sein, die mit der Landesverwaltung eine entsprechende Konvention abgeschlossen haben, aus der die förderbaren Ausgaben hervorgehen.
1.4 Der/die Antragsteller/in muss erklären, bei welchen Ämtern der Europäischen Union, des Staates, der Region, des Landes, der Bezirksgemeinschaften und/oder Gemeinden Ansuchen um finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden. Eine Beteiligung mehrerer Förderträger schließt die Unterstützung des Vorhabens nicht aus. Jede Art von Mehrfachförderung für einzelne Leistungen des Vorhabens ist jedoch ausgeschlossen.
1.5 Keine Beiträge im Sinne dieser Richtlinien werden für Projekte und Initiativen gewährt, wofür um Förderung aus dem Landschaftsfonds im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, um Förderungen im Bereich der Landschaftspflege im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, um Förderungen im Bereich der Denkmalpflege im Sinne von Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, oder um Förderungen gemäß ländlichem Entwicklungsprogramm 2014-2020 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, in jeweils geltender Fassung, angesucht wurde oder in Zukunft noch angesucht wird.
1.6 Pro Beitragsansuchen können höchstens 500.000,00 € an zulässigen Kosten anerkannt werden.