(1) Ab der Veröffentlichung der Maßnahme laut Artikel 5 Absatz 2 bis 30 Tage nach dem Ortsaugenschein können Interessierte die Gesuche und die entsprechenden Projekte einsehen.
(2) Während des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraumes können allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen beim zuständigen Amt schriftlich eingereicht werden.
(3) Die betroffenen Ufergemeinden können im Zeitraum laut Absatz 1 ihr Gutachten zu den vorliegenden Projekten beim zuständigen Amt einreichen.