(1) Der Konzessionär, der auf die Konzession verzichten will, teilt dies dem zuständigen Amt unter Angabe der Identifikationsnummer der Konzession und einer Erklärung zum Zustand aller Ableitungsanlagen, Druckrohrleitungen, Turbinen und Kraftwerksgebäude schriftlich mit.
(2) Das zuständige Amt bestätigt dem verzichtenden Konzessionär den Erhalt der Verzichtserklärung und prüft die Möglichkeit einer Neuvergabe der Konzession. Bei Neuvergabe erhält der verzichtende Konzessionär eine nach Artikel 22 festgelegte Ablöse.
(3) Wird die Konzession nicht mehr neu vergeben, erlegt das zuständige Amt dem scheidenden Konzessionär die Vorgaben zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der betroffenen Flächen auf.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe erlischt mit Ende des Jahres, in welchem die Verzichtserklärung beim zuständigen Amt eingegangen ist.