(1) Nach Erteilung der Konzession kann das technische Projekt in der Ausführungsphase in Bezug auf folgende Infrastrukturen geringfügigen Änderungen unterzogen werden:
- Standort des Krafthauses (Radius von 15 Metern um den ursprünglichen Gebäudemittelpunkt),
- Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe (10 Meter vom ursprünglichen Standort),
- Trassenverlauf der Druckrohrleitungen (Abweichungen von bis zu 10 Metern von der festgelegten Längsachse).
(2) Die geringfügigen Änderungen gemäß Absatz 1 sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Verlauf auf der im Projekt vorgesehenen orographischen Seite des Flusslaufs verbleibt und dadurch keine unter Schutz stehenden Flächen betroffen sind und keine zusätzlichen Belastungen (Abstand, Lärm, Elektrosmog) für Siedlungen entstehen und wenn sie keine verschlechternden Auswirkungen in Hinsicht auf das Naturgefahrenpotenzial haben.
(3) Die geringfügigen Änderungen laut Absatz 1 sind dem im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamt und der zuständigen Gemeinde mitzuteilen. 14)
(4) Ausgenommen der in Absatz 1 angeführten Fälle unterliegen die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.
(5) Für Verschiebungen des Trassenverlaufes der Druckrohrleitungen, die sich in der Ausführungsphase als notwendig erweisen und die die in Absatz 1 Buchstabe c) angeführten Grenzen überschreiten, sowie für Änderungen an den Bauwerken nach Abschluss des Bauabnahmeverfahrens ist, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die Ermächtigung des im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamtes erforderlich. Die Ermächtigung ersetzt alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung. 15)