1. Die gegenständlichen Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung für die Führung von Fachdiensten für psychisch bedingte Essstörungen durch nicht gewinnorientierte Vereinigungen und öffentliche oder private Körperschaften und private akkreditierte Organisationen (in der Folge „Einrichtungen genannt).
2. Die Planung und Finanzierung von Tätigkeiten laut folgendem Absatz 3 erfolgt nach den bindenden Zielen und Inhalten des geltenden Landesgesundheitsplanes (Abschnitt 2.5.9) sowie nach den Richtlinien, spezifischen Projekten und Planungsunterlagen des Ressorts für Gesundheit und Soziales.
3. Für folgende Initiativen im Bereich der psychisch bedingten Essstörungen können Beiträge gewährt werden:
a) Erstberatung und Unterstützung für Betroffene (vor allem im Jugendalter) und deren Angehörige durch Informations- und Motivationsgespräche.
b) Stärkung der Selbsthilfe durch Organisation, Betreuung und Begleitung von Selbsthilfegruppen, Ausbildung von Moderatoren und Entwicklung von Konzepten für die Selbsthilfe.
c) Förderung der Netzwerkarbeit und der Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen, Medien und Fachleuten.
d) Beratung und Ausbildung von Berufsgruppen, die mit Jugendlichen arbeiten (Erzieher, Jugendarbeiter, Lehrer usw.)
e) Informations- und Sensibilisierungstätigkeit einschließlich der Ausarbeitung und Produktion von entsprechendem Material mit dem Ziel, die individuellen Lebenskompetenzen der Bevölkerung zu stärken.
f) andere Initiativen, welche von Landesinteresse sind. Diese müssen zuerst durch das Ressort für Gesundheit und Soziales begutachtet werden.
4. Von den Beiträgen sind die Hilfskörperschaften des Landes ausgeschlossen, welche institutionelle Tätigkeiten gemäß Art. 1, Absatz 1 ausüben. Auch werden Initiativen, die in Widerspruch zu den vom Ressort für Gesundheit und Soziales festgelegten Zielsetzungen stehen, nicht berücksichtigt.
5. Für Initiativen laut Absatz 3, welche bislang vom Ressort für Gesundheit und Soziales, im Rahmen seiner institutionellen Aufgaben durchgeführt wurden, ist die Zustimmung des Amtes für Gesundheitssprengel, in der Folge „zuständiges Amt genannt, notwendig.