(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Mit demselben Datum sind Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 6, und Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, unbeschadet der auf der Grundlage derselben verfügten Spesen und Verfahren, aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.