(1) Das Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, „Maßnahmen gegen Lärmbelästigung” und das Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 4, sind aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.