(1) Im Inneren von Gebäuden, die sich in den akustischen Zonen I, II und III befinden, werden die in Tabelle 4 von Anhang A festgelegten Differenzgrenzwerte angewandt. Diese Grenzwerte werden ausschließlich für Lärm angewandt, welcher im Inneren desselben Gebäudes entsteht oder direkt durch Festkörper übertragen wird.
(2) Die Differenzgrenzwerte werden nicht angewandt bei Lärmerzeugung