ANLAGEN, WELCHE DER BEWERTUNG DER LÄRMEINWIRKUNG UNTERLIEGEN(Artikel 9)
TEIL I
Für folgende Anlagen muss die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem/einer befähigten Lärmschutztechniker/-technikerin erstellt werden.
TEIL II
Für folgende Anlagen kann die Agentur verlangen, dass die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem befähigten Lärmschutztechniker/-technikerin im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes erstellt wird.