Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
*
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Lärmbelästigung
Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20
1)
Bestimmungen zur Lärmbelastung
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Dezember 2012, Nr. 51.
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
(1)
Für die Zwecke dieses Gesetzes versteht man unter:
„Lärmbelastung“ die Immission von Lärm im Wohnbereich oder im Freien, der zu Belästigung, zu Ruhestörung, zur Beeinträchtigung von menschlichen Tätigkeiten, zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder zur Schädigung der Ökosysteme oder der materiellen oder kulturellen Güter führt oder der die normale Nutzung des Wohnbereiches oder von Bereichen im Freien beeinträchtigt;
„Wohnbereich“ jeden Bereich innerhalb eines Gebäudes, der für den Aufenthalt von Personen oder Gemeinschaften bestimmt ist und für verschiedene Aktivitäten genutzt wird, mit Ausnahme der Räume für Produktionstätigkeiten, auf welche dieses Gesetz nur beschränkt auf die Lärmimmission externer Lärmquellen Anwendung findet;
„Umgebungslärm“ unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, den die im Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr eingesetzten Verkehrsmittel erzeugen oder der von Geländen für gewerbliche Tätigkeiten ausgeht;
„ortsfeste Lärmquellen“ technische Anlagen von Gebäuden und andere auch nur vorübergehend in Gebäuden installierte Anlagen, die zu Lärmemissionen führen, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, Aufstiegsanlagen, Industrieanlagen, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe, Parkplätze, Flächen, die für den Warenumschlag genutzt werden, Depots von Transportmitteln für den Personen- und Güterverkehr, Sport- und Freizeitstätten;
„mobile Lärmquellen“ alle nicht unter Buchstabe d) genannten Lärmquellen;
„Empfänger“ den Bereich, in dem sich regelmäßig Personen zur Ausübung verschiedener menschlicher Tätigkeiten aufhalten und einem Lärmpegel ausgesetzt sind, welcher von einer Lärmquelle erzeugt wird;
„akustisches Klima“ die Schallsituation, die in einem bestimmten Gebiet vorherrscht und von der Summe natürlicher und künstlicher Schallquellen erzeugt wird;
„Lärmeinwirkung“ die Änderung des akustischen Klimas, d.h. die direkten und indirekten Folgen der Änderung der vorherrschenden Schallsituation in einem bestimmten Gebiet durch die Realisierung neuer Infrastrukturen, Bauten, Anlagen, Tätigkeiten oder Veranstaltungen;
„Beurteilungszeit (TV)“ den Zeitraum, über den der Beurteilungspegel einer Schallquelle bestimmt wird;
„Beurteilungspegel (LV)“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der von einer Lärmquelle während des Bezugszeitraums erzeugt wird und der mit den Grenzwerten zu vergleichen und beim Empfänger zu messen ist;
„Immissionsgrenzwert“ den höchsten im Wohnbereich oder im Freien erlaubten Schallpegel, der beim Empfänger gemessen wird;
„Differenzgrenzwert (VD)“ die höchste erlaubte Differenz zwischen dem Beurteilungspegel und dem Schallpegel im Wohnbereich, der bei Entfallen der Störung vorhanden ist;
„Restlärm“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der bei Ausschluss der zu bewertenden Schallquelle vorherrscht;
„Planungsgrenzwert (Lip)“ den Lärmgrenzwert, der bei der Planung einer neuen Anlage oder der wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage gewährleistet werden und dem um 5 dB(A) reduzierten, in Tabelle 3 von Anhang A definierten Immissionsgrenzwert der akustischen Zone, in der sich der am meisten exponierte Lärmempfänger befindet, entsprechen muss;
„Warnwert“ den Lärmpegel, der auf eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt hinweist. Dieser Wert entspricht dem für die Tagstunden um 10 dB(A) und für die Nachtstunden um 5 dB erhöhten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
„Qualitätswert“ den Lärmpegel, der schrittweise mit den gegebenen Sanierungstechniken und -methoden erlangt werden muss, um die Schutzziele dieses Gesetzes zu erreichen. Dieser Wert entspricht dem um 3 dB(A) verminderten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
„Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)“ die mit einem erläuternden technischen Bericht versehene Aufteilung des Gemeindegebietes in homogene akustische Zonen, in denen die Grenzwerte für den Umgebungslärm in Bezug zur Nutzung des Gebietes angewandt werden;
„Wohneinheit“ einzelne Räume oder eine Gesamtheit von Räumen, in denen sich Personen aufhalten;
„Vorübergehende Veranstaltung“ eine Veranstaltung, die für eine begrenzte Zeit ausgeübt wird, auf gewisse Jahreszeiten beschränkt ist oder nur vorübergehend, abwechselnd an verschiedenen Orten oder wandernd stattfindet;
„Aktionsplan“ den Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
„Ausarbeitung von Lärmkarten“ die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation an Hand eines Lärmindexes mit Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Grenzwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet oder der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;
„Strategische Lärmkarte“ eine von den zuständigen Gemeinden erstellte Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet;
„IPPC-Anlage (Integrated Pollution Prevention and Control)“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere Tätigkeiten, die in Anhang F des
Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2
, „Umweltprüfung für Pläne und Projekte“ angeführt sind, durchgeführt werden, sowie andere unmittelbar damit verbundene und technisch zusammenhängende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltbelastung haben können.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
a) Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 4
c) Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15 —
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 39
e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
Art. 3 (Befähigter Lärmschutztechniker/Befähigte Lärmschutztechnikerin)
Art. 4 (Technische Richtlinien für Lärmmessungen und Messgeräte)
Art. 5 (Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung)
Art. 6 (Akustische Klassifizierung und Raumordnung)
Art. 7 (Akustische Klassifizierung von Straßen, Eisenbahn und Flugplätzen)
Art. 8 (Akustisches Klima und Lärmeinwirkung)
Art. 9 (Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen)
Art. 10 (Anwendung der Grenzwerte)
Art. 11 (Vorschriften für besonders laute Arbeiten)
Art. 12 (Ermächtigung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen)
Art. 13 (Differenzgrenzwerte)
Art. 14 (Bauakustische Eigenschaften von Gebäuden)
Art. 15 (Pläne und Maßnahmen zur akustischen Sanierung)
Art. 16 (Aufsicht)
Art. 17 (Strafen)
Art. 18 (Ersatzbefugnis)
Art. 19 (Schlussbestimmungen)
Art. 20 (Finanzbestimmung)
Art. 21 (Aufhebungen)
ANHANG A
ANHANG B
ANHANG C
ANHANG D
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2015, Nr. 7
D Luftverschmutzung
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
G Umweltverträglichkeitsprüfung
H Schutz der Tierwelt
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis