(1) Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich Lärmbelastung obliegt den Gemeinden, die von der Agentur unterstützt werden.
(2) Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich Schutz vor Lärm, der vom übergemeindlichen Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom Flugverkehr und von Anlagen laut Anhang B herrührt, obliegt der Agentur.
(3) Das beauftragte Personal ist ermächtigt, die nötigen Lokalaugenscheine und Kontrollen durchzuführen.
(4) Gegen die Maßnahmen der Agentur kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.