(1) Die finanzielle Ausstattung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird um den Betrag der geschätzten Mehreinnahmen vermindert, die den Gemeinden aus der Einführung der Gemeindesteuer auf Immobilien unter Anwendung des Basissteuersatzes und unter Berücksichtigung der Mindereinnahmen aus etwaigen kommunalen Steuererleichterungen gemäß Artikel 1 entstehen.
(2) Die Auswirkungen der Rückstellung, die seitens des Staates auf die Beteiligungen des Landes am staatlichen Steueraufkommen gemäß Artikel 14 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgenommen wird, werden mit dem Abkommen über die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 6)