(1) In erster Anwendung dieses Gesetzes ist die Amtszeit der/des amtierenden Volksanwältin/Volksanwaltes unabhängig vom Zeitpunkt ihrer/seiner Wahl auf die laufende Legislatur beschränkt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.