1. Nach Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 reichen die Antragssteller innerhalb des vorgesehenen Termins ein Gesuch auf Stempelpapier ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) eine Erklärung mit folgenden Informationen:
1) die Gemeinden, die Kinosäle oder – für die Filmclubs – die anderen Räume oder Freiluftkinos, für welche die erforderliche Benutzbarkeitserklärung vorliegt, in denen die Filme vorgeführt worden sind, sowie das Verfallsdatum der Betriebserlaubnis bzw. das Ausstellungsdatum der Benutzbarkeitserklärung;
2) die Titel der Filme in deutscher bzw. italienischer Sprache, für die ein Zuschuss angesucht wird;
3) das Prädikat oder die Prämie, welche die Filme erhalten haben und das Jahr der Verleihung;
4) die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung, die das Prädikat oder die Prämie verliehen hat;
5) die wesentlichen Daten der Zensurbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Titel des Films nach den Gesetzen vom 21. April 1962, Nr. 161, und vom 11. März 1972, Nr. 118, zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurde;
6) Datum und Zeit der Vorführung, die im Hauptprogramm zwischen 18 und 22 Uhr und bei Kinderfilmen zwischen 16 und 20 Uhr beginnen muss.
Das Verzeichnis mit allen Angaben ist vom gesetzlichen Vertreter des Lichtspielhauses oder des Filmclubs, die den Zuschuss beantragen, zu unterzeichnen.
b) die auf telematischem Wege an die gebietsmäßig zuständige Geschäftsstelle der SIAE versandte Kopie des Modells C1, das sich auf die Vorführungen bezieht, für die ein Zuschuss beantragt wird.