AnlageKriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für die Kennzeichnung von privaten Seilbahnen als Luftfahrthindernis
1. Beitragsbegünstigte
Sowohl einzelne als auch zusammengeschlossene Betreiber von privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5 in geltender Fassung können um Beiträge laut Artikel 14 desselben Gesetzes für die farbige Kennzeichnung und die Kennzeichnung mit Befeuerung ansuchen.
2. Unterlagen
Für die Gewährung des Beitrages müssen vorgelegt werden:
- das Gesuch um Beitragsgewährung seitens des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters der ansuchenden (privaten oder öffentlichen) Körperschaften, welches mit folgenden Unterlagen versehen sein muss:
a) Ablichtung der Meldung der Anlage an Gemeinde und Flugbehörden;
b) Angebot (Kostenvoranschlag) bezüglich Ankauf, Lieferung und Montage der Kennzeichnung sowie der technischen Spesen.
Wird bei bestehenden Anlagen lediglich die Kennzeichnung angebracht, so ist für dieses Vorhaben keine Baukonzession erforderlich.
3. Termin für die Einreichung des Gesuches
Das Gesuch kann während des ganzen Jahres eingereicht werden, jedenfalls aber vor Beginn der Arbeiten, auf welche es sich bezieht.
4. Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch muss an die Landesregierung gerichtet und beim Amt für Bergwirtschaft der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Amtes für Bergwirtschaft schriftlich das Einreichen der fehlenden Dokumente oder Angaben, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
5. Allgemeine Kriterien
Bei der Gewährung der Beiträge folgt man in der Regel der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Gesuche, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer verschiedene Prioritäten gesetzt werden müssen. Zu solchen zählen jedenfalls die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Arbeiten und die äußerst schwierige wirschaftlich-soziale Situation des Antragstellers.
Die Arbeiten können erst nach dem Einreichen des Beitragsgesuches in Angriff genommen werden.
6. Prozentsatz der Beitragsgewährung für die Kennzeichnung der Anlagen
Der Beitragsprozentsatz beträgt 80% des vom Amt für Bergwirtschaft für angemessen erklärten Betrages ausschließlich Mehrwertsteuer und wird von diesem aufgrund der eigenen amtlichen Preisliste festgesetzt. Ebenso zur Beitragsgewährung zugelassen wird das Honorar des Seilbahnsachverständigen oder der Seilkranfachkraft, welches von der Verwaltung je nach Typ und Komplexität der Anlage festgelegt wird.
Die Beitragsgewährung für die Kennzeichnung erfolgt nur für jene Teile der Anlage, welche die Bedingungen laut Artikel 11 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 21 erfüllen.
7. Kontrolle und Flüssigmachung des gewährten Beitrages
Zwecks Auszahlung des gewährten Beitrages muss der Begünstigte im Falle von Anlagen, die eine Betriebsbewilligung erfordern, eine technisch - funktionale Abnahme durch einen Seilbahnsachverständigen vornehmen lassen. Im Falle von Seilkränen kann die Abnahme auch durch eine Seilkranfachkraft erfolgen. Diese bestätigen in ihrem Prüfbericht die fachgerechte Durchführung der Kennzeichnung sowie die Angemessenheit des Betrages der ordnungsgemäß saldierten Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Prüfbericht und saldierte Rechnung müssen dem Auszahlungsantrag beigelegt werden, welcher an das Amt für Bergwirtschaft bei der Landesabteilung Forstwirtschaft zu richten ist.
Bei Seilriesen und Materialkleinseilbahnen, deren Betrieb keine Betriebsbewilligung erfordert, reicht eine eigenverantwortliche Erklärung des Betreibers aus.
Unabhängig davon kann das Amt für Bergwirtschaft jede für zweckmäßig erachtete Kontrolle der geförderten Vorhaben durchführen.
Auf jeden Fall führt die zuständige Organisationseinheit der Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen durch.
Die Akten, welche der Kontrolle unterzogen werden sollen, werden durch das Los ermittelt und werden von einer Kommission überprüft, welche aus dem Direktor der Abteilung Forstwirtschaft, dem Direktor des Amtes für Bergwirtschaft und einem Beamten derselben Abteilung besteht.
8. Widerruf
Der laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5 gewährte Beitrag wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls festgestellt wird, dass das geförderte Vorhaben nicht oder nur teilweise verwirklicht worden ist.
9. Allgemeine Bestimmung
In Abweichung zu den Punkten 3) und 5) dieser Kriterien wird verfügt, dass sämtliche vom 1. Jänner 2002 bis zur Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino - Südtirol durchgeführten Vorhaben zur Kennzeichnung von Materialseilbahnen als Luftfahrthindernis mit Rechnungsdatum innerhalb dieses Zeitraums zur Beitragsgewährung zugelassen werden, auch wenn die entsprechenden Arbeiten vor der Einreichung des entsprechenden Beitragsgesuches durchgeführt wurden.