Bei der Beitragsgewährung wird der Vorrang gemäß folgender Reihung gegeben
a) Landesverbände, mit denen das Land Südtirol eine Vereinbarung gemäß Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, in geltender Fassung, zur Übertragung des Bergrettungsdienstes abgeschlossen hat,
b) Landesverbände, die durch den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, Einrichtungen des Zivilschutzdienstes sind. Die Organisation „Italienisches Rotes Kreuz – Komitee der Autonomen Provinz Bozen“ ist diesen Landesverbänden gleichgestellt, sofern sie mit dem Land Südtirol eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenhilfsdienstes abgeschlossen hat,
c) Organisationen, die Teil eines Landesverbandes laut Buchstabe a) sind,
d) Organisationen, die Teil eines Landesverbandes laut Buchstabe b) sind;
e) andere Organisationen.