Nach Beitragsgewährung werden im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Weiters werden auf alle Fälle jene Vorhaben überprüft, bei welchen es Gründe für einen Zweifel an den Wahrheitsgehalt der Erklärungen gibt.
Die zu überprüfenden Vorhaben werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission bestehend aus dem Direktor bzw. der Direktorin des Amtes für Zivilschutz und zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen ausgelost. Über die erfolgte Auslosung wird ein Protokoll verfasst, das vom Direktor bzw. von der Direktorin der Abteilung Brand- und Zivilschutz gegengezeichnet wird.
Die Stichprobenkontrolle kann auch am Sitz der Organisation durchgeführt werden. Es wird ein eigenes detailliertes Protokoll mit Angabe des kontrollierten Beitragsempfängers, der Anwesenden, des Datums, des Ortes, des durchgeführten Vorhabens und des Ergebnisses der Kontrolle abgefasst.
Bei der Kontrolle wird die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Vorhabens, für welches der Beitrag gewährt wurde, überprüft. Zusätzlich werden alle weiteren, in den vorgelegten Erklärungen gemachten Angaben überprüft.
Bei Feststellung von wesentlichen Unregelmäßigkeiten kommt das Verfahren laut Punkt 8 zur Anwendung.