7.1 Den Bewerbern werden die Stellen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten.
7.2 Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls erfolgt die Streichung gemäß Zfr. 4.1.
7.3 Der Bewerber wird vom Direktor des zuständigen Dienstes in der Regel einem Einstellungsgespräch unterzogen. Ein negativer Bescheid des zuständigen Direktors muß begründet sein. Der abgelehnte Bewerber hat auf alle Fälle die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Er verbleibt in der Rangordnung für die Besetzung anderer Stellen.
7.4 Die Bewerber, welche das Angebot angenommen und das allfällige Einstellungsgespräch bestanden haben, werden nach Maßgabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Dokumente einzureichen und den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten.
7.5 Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die vom Inhaber eines bestimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber des betreffenden Studientitels (Berufstitels).
7.6 Nachdem die Rangordnung erschöpft ist, kann Personal mittels Direktberufung befristet aufgenommen werden. Sollten keine Bewerber mit den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein, so können mittels Direktberufung, nach Feststellung der Eignung, auch Bewerber ohne die besagten Voraussetzungen aufgenommen werden. Vom erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis kann auf alle Fälle nicht abgesehen werden.
7.7 Den Bewerber, welche bereits Landesbedienstete sind, werden nur Stellen in Berufsbildern angeboten, welche höheren Funktionsebenen zugeordnet sind.
7.8 Die Bewerber, welche bereits der Landesverwaltung angehören und aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten befristete Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.