In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
Äbänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, laut L.G. vom 7.11.1983, Nr 41 in geltender Fassung: "Reglung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens"

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens der deutschen und ladinischen Sprachgruppe ( Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung)

Artikel 1
Allgemeine Grundsätze

1. Im Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, im Folgenden Bibliotheksgesetz genannt, ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Weiterbildung zur Bewältigung der persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben verankert.

2. Bei der Wahrnehmung dieses Rechtes leisten die Bibliotheken als gemeinnützige Einrichtungen eine wichtige Aufgabe. Bücher, Medien und sonstiges Informationsmaterial tragen wesentlich zur persönlichen Aus- und Weiterbildung und zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung bei.

3. Bibliotheken sind Orte der Information, der Begegnung und Kommunikation und leisten einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Geschehen im Einzugsgebiet.

4. Bibliotheken sind bei der Auswahl der Bücher, der Medien und des sonstigen Informationsmaterials unabhängig.

5. Mit gezielten Förderungen werden der Aufbau und die Festigung eines flächendeckenden hochwertigen Bibliothekssystems in ganz Südtirol angestrebt. Einen besonderen Stellenwert haben dabei die öffentlichen Bibliotheken.

Artikel 2
Finanzierungsformen

1. Es wird zwischen folgenden Finanzierungsformen unterschieden:

a) ordentlichen Beiträgen,

b) außerordentlichen Beiträgen,

c) ergänzenden Beiträgen.

2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die für die ordentliche Führung der Bibliothek sowie die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms gewährt werden.

3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, die für Investitionen gewährt werden.

4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Sie können gewährt werden, falls die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte und Investitionen durchzuführen oder falls schwerwiegende oder unvorhergesehene Situationen eingetreten sind. Sie können außerdem zugewiesen werden, falls es aus gerechtfertigten Gründen als angebracht erachtet wird, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.

5. Die antragstellenden Subjekte müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen, dass die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen von der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Deutsche Kultur, finanziell unterstützt wurden.

6. Zusätzlich zum Landesbeitrag müssen die antragstellenden Subjekte auch über andere Einnahmen verfügen, mit denen sie sich an den zugelassenen Kosten beteiligen. Dies sind:

a) Eigenmittel des Trägers,

b) Beiträge anderer öffentlicher Körperschaften,

c) Einnahmen aus Sponsoring,

d) Spenden,

e) sonstige Einnahmen.

7. Werden die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen auch von anderen Landesämtern gefördert, sind sowohl die Beitragshöhe als auch die Modalitäten der Beantragung und Abrechnung mit diesen Ämtern abzustimmen, um zu vermeiden, dass für dieselben Maßnahmen mehrere Beiträge gewährt werden bzw. um die Transparenz der Verwaltungstätigkeiten zu gewährleisten.

Artikel 3
Beiträge für die Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von öffentlichen Bibliotheken

1. Anspruchsberechtigte

1. Beiträge für die Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von Bibliotheken können gewährt werden an Träger von

a) Mittelpunkt- und Talschaftsbibliotheken,

b) hauptamtlichen Bibliotheken,

c) örtlichen öffentlichen Bibliotheken.

2. Die Beiträge werden gewährt, sofern die Bibliotheken laut Buchstaben a), b) und c) folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) keine Gewinnabsicht verfolgen,

b) eine geeignete Organisation aufweisen und ihre Tätigkeit auf der Grundlage klar definierter Standards ausüben,

c) einen ihren Zielen angemessenen Erwerbungsetat ausweisen,

d) ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen jenen des Bibliotheksgesetzes entsprechen,

e) allgemein öffentlich zugänglich sind,

f) an den Hauptsitzen bedarfsgerechte Öffnungszeiten gewährleisten,

g) über einen Bestand an Büchern, Medien und sonstigem Informationsmaterial sowie allfällige audiovisuelle Medien und elektronische Geräte verfügen,

h) funktionsgerecht untergebracht und eingerichtet sind,

i) ihren Bestand an Büchern und Medien nach anerkannten bibliothekstechnischen Regelwerken ordnen,

j) jährlich eine Jahresstatistik vorlegen.

2. Unterschriftsberechtigte Personen

1. Unterschriftberechtigt bei Anträgen auf Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von Bibliotheken sind

a) der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Trägerkörperschaft,

b) der oder die ermächtigte Vorsitzende des Bibliotheksrates.

3. Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zugelassen:

a) bibliotheksspezifische Ausgaben:

• Ankauf von Büchern und Medien,

• Ankauf von Bibliotheksmaterial,

• lesefördernde Aktivitäten,

• Bearbeitung und Katalogisierung von Büchern und Medien,

• Internet-Abos und Zugang zu Fachdatenbanken im Bibliotheksbereich,

• Mitgliedsbeiträge für bibliothekarische Einrichtungen,

b) Personalspesen:

• Hauptberufliche Fachkräfte (Gehälter, Sozialabgaben, Steuern, Zulagen) gemäß Artikel 27 und 27/bis des Bibliotheksgesetzes. Im Sinne von Artikel 27/bis des Bibliotheksgesetzes kann für den Bibliotheksdirektor oder die Bibliotheksdirektorin der Beitrag bis maximal 50% der Direktionszulage ergänzt werden, was einem Koeffizienten von 0,8 im Sinne des geltenden Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol entspricht, sofern er bzw. sie den Beitrag in Form einer Zulage bezieht. Als Bemessungsgrundlage bei der Personalfinanzierung für hauptamtlich geführte Bibliotheken wird die effektive Einstufung in das entsprechende Berufsbild berücksichtigt. Die Gewährung einer Personalförderung setzt auf jeden Fall eine Mindestbeschäftigung von 19 Wochenstunden (50% Teilzeitarbeit) voraus.

• Beauftragungen von Referentinnen und Referenten und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Honorare, Sozialabgaben, Steuern usw.),

• Rückvergütung der Ausgaben für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung,

• Versicherungsbeiträge für ehrenamtlich Mitarbeitende der Bibliothek,

c) Betriebskosten:

• Raum- und Verwaltungskosten wie Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, kleinere ordentliche Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen und Software,

• Einrichtung und Ausstattungen im Ausmaß des Höchstbetrages, der vom Direktor oder von der Direktorin des Amtes für Bibliotheken und Lesen jährlich festgelegt wird. Für diese Ausgaben sind detaillierte Kostenvoranschläge einzureichen.

4. Nicht zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

a) der absetzbare Mehrwertsteuerbetrag,

b) Passivzinsen,

c) Defizite vorhergehender Jahre,

d) Abschreibungen,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Kauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) sonstige nicht ordnungsgemäß belegte oder belegbare Ausgaben,

h) Spenden oder Solidaritätsbeiträge.

5. Verwendung des Beitrages

1. Das antragstellende Subjekt darf den gewährten Beitrag ausschließlich für die Durchführung der Initiativen, Projekte und Tätigkeiten verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt wurde.

2. Sollte das antragstellende Subjekt den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten verwenden wollen, muss es einen entsprechend begründeten Antrag an das zuständige Amt stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge muss der Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks beim zuständigen Amt innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich der Beitrag bezieht. Die Änderung des Verwendungswecks der Beiträge wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Zuweisung der Beiträge gilt.

6. Einreichung der Anträge und erforderliche Unterlagen

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vom antragstellenden Subjekt bzw. dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, zu unterzeichnen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt wird, beim Amt für Bibliotheken und Lesen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe einzureichen. Wird der Antrag auf dem Postweg übermittelt, so gilt das Datum des Stempels des Annahmepostamtes. Erklärungen und Unterlagen, die mit Fax übermittelt werden, ist eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des antragstellenden Subjekts beizulegen.

2. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a) Antrag auf Finanzierung,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen,

d) Tätigkeitsbericht und Jahresprogramm,

e) Rechenschaftsbericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben.

3. Das antragstellende Subjekt hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen mittels Eigenbescheinigung zu erklären.

7. Höhe und Berechnung der Finanzierung

1. Die Finanzierung für die Führung und die Tätigkeit der Bibliothek kann bis zu 80% der anerkannten Kosten betragen.

2. Für die Berechnung der Höhe der Finanzierung für die Tätigkeit und den Betrieb werden die nachstehenden Parameter berücksichtigt:

a) eine Quote pro Einwohner, unter Berücksichtigung des Bibliothekstyps und dessen Funktion im Bibliotheksgefüge,

b) das Vorhandensein von vorher festgelegten Leistungselementen wie z.B. Anzahl der Jahresleser, Zahl der Entleihungen und Aktivitäten, Aktualität des Buch- und Medienbestandes usw. Die Bewertung der Leistungselemente erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems, das zur Berechnung der Beiträge dient,

c) Sonderfinanzierungen für größere Projekte, insbesondere Initiativen von kombinierten Bibliotheken bzw. für Maßnahmen, die eine besondere Förderung der deutschen und ladinischen Sprache zum Inhalt haben.

3. Unter Berücksichtigung des Bibliothekstyps und dessen Funktion im Bibliotheksgefüge legt der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin die Quote pro Einwohner laut Buchstabe a) und die Leistungselemente laut Buchstabe b) sowie das Punktesystem jährlich mit Dekret fest.

8. Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten

a) im Falle von Finanzierungen an öffentliche Körperschaften für die Tätigkeiten laut den Artikeln 27 und 27/bis des Bibliotheksgesetzes durch direkte Zuweisung des Beitrages, nach erfolgter Verwaltungsmaßnahme für die Beitragsgewährung. Die Bestimmungen des Artikels 29/quater Absatz 3 des Landesgesetzes bleiben aufrecht,

b) im Falle von Finanzierungen an private Körperschaften, nach Vorlage eines entsprechenden Antrags mit beigelegter Rechnungslegung laut Punkt 9 durch das antragstellende Subjekt.

2. Damit der für die Initiativen, Projekte und Tätigkeiten gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.

3. Wurden die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt, so wird der Betrag anteilsmäßig gekürzt. Diese Kürzung wird vom zuständigen Amtsdirektor oder von der zuständigen Amtsdirektorin verfügt.

4. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen laut Artikel 9. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.

5. Die Ausgaben für Referentenhonorare sowie jene für Verpflegung und Fahrten können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen laut Artikel 9.

6. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden. Dabei darf der zugelassene Höchstbetrag für ehrenamtliche Tätigkeit die Differenz zwischen gewährtem Beitrag und anerkannten Kosten nicht überschreiten.

7. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen wird ein vereinbarter Stundensatz anerkannt, der jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden kann.

8. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für Sitzungen der Kollegialorgane von Organisationen, Vereinen und Komitees geleisteten Stunden nicht anerkannt.

9. Personen, deren ehrenamtliche Leistungen in der Dokumentation der zugelassenen Ausgaben aufscheinen, haben kein Anrecht auf Vergütung der erbrachten Leistungen.

10. Bibliotheken und Einrichtungen mit Personalförderung sind von dieser Abrechnungsmöglichkeit ausgenommen.

11. Wurde der Beitrag aus Gründen, die dem Begünstigten anzulasten sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Gewährung ganz oder teilweise ausbezahlt, verfügt die Landesregierung den Widerruf des nicht ausbezahlten Beitrags.

9. Rechnungslegung

1. Die Auszahlung des Beitrags an private Körperschaften erfolgt nach Einreichung der entsprechenden Rechnungslegung, bestehend aus:

a) einer Liste der Ausgabenbelege,

b) einer Erklärung des antragstellenden Subjekts, aus der Folgendes hervorgeht:

• die Daten des Dekrets über die Finanzierungsgewährung und die entsprechende Finanzierungshöhe,

• dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen bestehen,

• ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere zusätzliche Beiträge für dieselben Tätigkeiten, Initiativen und Projekte beantragt und in welchem Ausmaß Beiträge gewährt wurden ,

• die allfällige Angabe, ob es sich um die Abrechnung des gewährten Vorschusses oder um die Endabrechnung handelt,

• dass die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte vollständig durchgeführt wurden,

• dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden,

• dass die Referentenhonorare sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden,

• bei ehrenamtlicher Tätigkeit, der Anteil der anerkannten Kosten, der durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird,

c) einer Aufstellung der Mitarbeitenden, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden und der Art der Leistungen,

d) einer Aufstellung der Gesamtausgaben des geförderten Personals gegliedert nach Personen und Funktionsebene.

10. Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des antragstellenden Subjekts lauten,

c) bereits bezahlt sein,

d) sich auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt wurde,

e) sich auf die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben beziehen.

Artikel 4
Förderungen für Bibliotheken mit Qualitätszertifikat

1. Anspruchsberechtigte und Höhe der Förderung

1. Südtirols öffentliche Bibliotheken arbeiten auf der Grundlage von definierten Standards. Die Einhaltung der Standards wird in Form einer Qualitätssicherung durch ein eigens entwickeltes internes Verfahren überprüft und sichergestellt. Das erlassene Qualitätszertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren.

2. Öffentlichen Bibliotheken, die diese Qualitätsprüfung bestanden haben, kann eine Qualitätsförderung gewährt werden. Der Träger kann den Nachweis über die erfolgte Zertifizierung bis zum 15. April des laufenden Finanzierungsjahres erbringen, um bereits im laufenden Jahr Anspruch auf eine Qualitätsförderung zu haben. Bibliotheken, die den Qualitätsnachweis erst nach diesem Termin erbringen, haben erst im Folgejahr Anspruch auf die Förderung.

3. Für Bibliotheken mit Qualitätszertifikat kann die Quote pro Einwohner laut Artikel 3 Punkt 7 Buchstabe a) bis zu 60% erhöht werden.

Artikel 5
Finanzierung von Sonderformen von Bibliotheken

1. Anspruchsberechtigte

1. Schulbibliotheken können Beiträge für den Betrieb und die Tätigkeiten gewährt werden, wenn sie im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Bibliotheksgesetzes die Funktion von örtlichen öffentlichen Bibliotheken oder deren Zweigstellen übernehmen oder wenn sie mit einer örtlichen öffentlichen Bibliothek kombiniert sind.

2. An Fach- und Studienbibliotheken können Beiträge gewährt werden, wenn sie als förderungswürdig eingestuft werden. Die Beiträge können Bibliotheken gewährt werden, die

a) vorwiegend oder ausschließlich wissenschaftlich relevantes Schrifttum und Dokumentationsmaterial erwerben, das primär Studien- und Informationszwecken dient,

b) weder ideologische, noch politische oder religiöse Propagandazwecke verfolgen,

c) für einen breiten Personenkreis von Interesse sind und eine möglichst landesweite Wirksamkeit entfalten,

d) durch Eigenleistung des Trägers aufgebaut worden sind,

e) ihre Funktion und ihre Sondersammelgebiete näher beschreiben sowie ein Bestandskonzept und eine Benutzungsordnung vorlegen,

f) jährlich Daten über die Nutzung der Bibliothek und die vorgeschriebenen Öffnungszeiten vorlegen.

3. Sonderformen von Bibliotheken werden nicht gefördert, wenn sie

a) aufgrund der behandelten Thematik von anderen Abteilungen der Landesverwaltung gefördert werden sollten,

b) Themen aufgreifen, die bereits von anderen Sonderformen von Bibliotheken bzw. von wissenschaftlichen Bibliotheken abgedeckt werden,

c) die institutionelle Tätigkeit einer Einrichtung ergänzen,

d) als Fachbibliothek weniger als zwanzig Stunden und als Studienbibliothek weniger als sechs Stunden an mindestens drei Tagen in der Woche geöffnet sind,

e) als Fachbibliothek eine sehr geringe Nutzung aufweisen (weniger als 100 jährliche Nutzerinnen und Nutzer und sehr niedrige Entlehnzahlen).

2. Zugelassene und nicht zugelassene Ausgaben

1. An Sonderformen von Bibliotheken können ausschließlich Finanzierungen für bibliotheksspezifische Tätigkeiten gewährt werden. Die zugelassenen Ausgaben für diesen Bereich sind unter Artikel 3 Punkt 3 aufgelistet.

2. Für Sonderformen von Bibliotheken werden Personal- und Betriebskosten nicht anerkannt.

3. Einreichung der Anträge und Abrechnungsmodalitäten

1. Es gelten die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der öffentlichen Bibliotheken (siehe Artikel 3 Punkte 6 bis 10).

Artikel 6
Finanzierung von Initiativen im Bereich Leseförderung

1. Anspruchsberechtigte

1. Einrichtungen, Vereinen und Komitees können Beiträge gewährt werden, wenn sie lesefördernde Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Bibliothekseinrichtungen durchführen oder wenn sie die Bibliotheken betreuen und in ihrer Tätigkeit unterstützen.

2. Zugelassene und nicht zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zugelassen:

a) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bibliothekswesens,

b) lesefördernde Aktivitäten,

c) Initiativen zur Reorganisation und Betreuung öffentlicher Bibliotheken einschließlich der Schulbibliotheken,

d) Dienste zur Bearbeitung und Katalogisierung der Medien für Bibliotheken einschließlich eventueller Automatisierungsvorhaben.

2. Die nicht zugelassenen Ausgaben sind in Artikel 3 Punkt 4 angeführt.

3. Einreichung der Anträge und Abrechnungsmodalitäten

1. Es gelten die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der öffentlichen Bibliotheken (siehe Artikel 3 Punkte 6 bis 10)

Artikel 7
Finanzierung von Investitionen

1. Anspruchsberechtigte

1. Für die Finanzierung von Investitionen können Beiträge gewährt werden an:

a) Träger von Bibliotheken und Einrichtungen laut Artikel 3 Punkt 1,

b) Eigentümer von Gebäuden und Räumlichkeiten, die als Sitz von Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen dienen.

2. Zugelassene Ausgaben

1. Eine Finanzierung für Investitionen kann gewährt werden für

a) Erwerb, Bau, Umbau, Sanierung, Erweiterung und Instandhaltung von Infrastrukturen, die als Sitz von Bibliotheken oder bibliothekarischen Einrichtungen genutzt werden,

b) Erwerb von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen,

c) Erwerb von technischen Geräten (z.B. Datenverarbeitungsgeräte).

2. Grundsätzlich werden nur jene Investitionen berücksichtigt, für die im Vorfeld eine inhaltliche Beratung des Amtes für Bibliotheken und Lesen bzw. einer mit diesem einvernehmlich festgelegten Fachperson in Anspruch genommen wird.

3. Nicht zugelassene Ausgaben

1. Nicht zugelassen sind:

a) Kosten für den Ankauf von Grundstücken,

b) Kosten für den Bau, den Umbau und die Sanierung von Zweig- und Leihstellen.

2. Ausnahmen für Zweigstellen sind zulässig, wenn die Fraktion annähernd die gleiche Einwohnerzahl hat wie der Hauptort bzw. wenn es sich um eine kombinierte Bibliothek handelt.

3. Weitere nicht zugelassene Ausgaben sind in Artikel 3 Punkt 4 angeführt.

4. Einreichung der Anträge und erforderliche Unterlagen

1. Die Anträge auf Finanzierung von Investitionen sind vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres beim Amt für Bibliotheken und Lesen einzureichen. Die Anträge können auch im Laufe des Jahres eingereicht werden und werden berücksichtigt, sofern eine Änderung oder Ergänzung des Jahresplanes vorgenommen wird.

2. Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht oder nur teilweise im Kalenderjahr berücksichtigt werden können, in dem sie gestellt wurden, können aufgeschoben und somit in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass ein neuer Antrag eingereicht werden muss.

Der Antrag ist auf jeden Fall einzureichen, bevor die entsprechenden Ausgaben getätigt werden.

3. Dem Antrag auf Finanzierung von Investitionen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) erläuternde Unterlagen über die geplanten Investitionen wie Planunterlagen, technischer Bericht, Beschreibung der Ausstattung u. Ä.,

b) ein detaillierter Kostenvoranschlag,

c) ein differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen,

d) weitere Unterlagen wie Mietvertrag, Gemeinderatsbeschluss über die Zweckbestimmung des Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten u. Ä.

5. Höhe und Berechnung der Finanzierung

1. Die Beiträge für Investitionen können bis 50% der anerkannten Kosten betragen.

2. In begründeten Ausnahmefällen (Projekte von überörtlicher Bedeutung, Vorhaben in Gemeinden, die gemäß Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 21, in geltender Fassung, als strukturschwach eingestuft sind, oder in Gemeinden, in denen die deutsche und ladinische Sprachgruppe besonders gefördert werden soll) kann ein Beitrag bis zu 90% der anerkannten Kosten gewährt werden.

3. Bei Zweig- und Leihstellen werden die Einrichtung und Ausstattung der Bibliothek gefördert, und zwar bis zu 30% der anerkannten Kosten. Ausnahmen für Zweigstellen sind zulässig, wenn die Fraktion annähernd die gleiche Einwohnerzahl hat wie der Hauptort bzw. wenn es sich um eine kombinierte Bibliothek handelt.

4. Bei EDV-Kosten wird für alle Bibliotheken ein Prozentsatz von bis zu 50% der anerkannten Kosten angewandt.

5. Die Kosten für Investitionsvorhaben werden vom zuständigen Landesamt auf der Grundlage des eingereichten Kostenvoranschlages und unter Berücksichtigung von regelmäßig aktualisierten Richtpreisen bzw. auf der Grundlage von Erfahrungswerten anerkannt.

6. Bei der Bewertung der Projekte kann bei Bedarf die Hilfe von externen Fachpersonen und anderen Landesämtern in Anspruch genommen werden.

7. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen vom Bauleiter oder von der Bauleiterin unterzeichneten technischen Bericht belegt werden.

8. In außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen können obgenannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf jeden Fall darf der gewährte Beitrag den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

9. Die Antragstellenden weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hin, dass die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Deutsche Kultur, die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen finanziell unterstützt hat.

6. Grundsätzliches zur Gewährung und Verwendung von Finanzierungen für Investitionen

1. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, um alle eingereichten Vorhaben entsprechend zu finanzieren, wird den Projekten, die in ihrer Realisierung schon weiter fortgeschritten sind oder die bereits eine Anfangsfinanzierung erhalten haben, der Vorrang eingeräumt. Darüber hinaus werden Bibliotheken besonders dort gefördert, wo es noch keine geeigneten Infrastrukturen gibt.

2. Bibliothekarische Einrichtungen und Bibliotheken von zentraler Bedeutung werden vorrangig behandelt. Hauptsitze von örtlichen öffentlichen Bibliotheken bzw. kombinierten Bibliotheken haben Priorität gegenüber Zweig- und Leihstellen.

3. Bei der Einrichtung und Ausstattung von Infrastrukturen von Bibliotheken wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.

4. Bei Investitionsvorhaben auf Gemeindeebene können Beiträge nur dann gewährt werden, wenn die betreffenden Gemeinden die geplanten Investitionen mitfinanzieren.

5. Das antragstellende Subjekt bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die mit Landesgeldern geförderte Infrastruktur für eine bestimmte Dauer ausschließlich oder zumindest vorwiegend als Bibliothek genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 26 des Bibliotheksgesetzes.

6. Der gewährte Beitrag darf ausschließlich für die Durchführung der Investitionsvorhaben verwendet werden, für die er beantragt und gewährt wurde.

7. Sollte das antragstellende Subjekt den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten verwenden wollen, ist ein entsprechend begründeter Antrag an das zuständige Amt zu stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.

7. Abrechnungsmodalitäten und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten, nach Vorlage eines entsprechenden Antrages und der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des antragstellenden Subjekts.

2. Damit der für die Investitionen gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.

3. Sollten die geförderten Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor oder von der zuständigen Amtsdirektorin verfügt.

4. Die Abrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem der Beitrag gewährt worden ist.

8. Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage folgender Unterlagen:

a) Aufstellung der getätigten Ausgaben in Höhe der anerkannten Kosten (Anlage A),

b) Ausgabenbelege: Berücksichtigt werden nur jene Ausgabenbelege, die nach dem Datum des Antrags auf Finanzierung ausgestellt worden sind,

c) Erklärung über den Bau von Bibliotheken in Mehrzweckgebäuden (Anlage B). Bei Bauten für Bibliotheken in Mehrzweckgebäuden müssen der Kubatur- und Kostenanteil der Bibliothek am gesamten Gebäude angegeben werden.

2. Ist der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, erfolgt die Auszahlung des gewährten Beitrages, in Abweichung zu oben, auf der Grundlage einer Aufstellung der Ausgabenbelege, die auf der letzten Seite von der unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet sein muss.

Artikel 8
Vorschüsse

1. Gewährung von Vorschüssen

1. Das antragstellende Subjekt kann die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse beantragen:

a) bei ordentlichen Beiträgen, einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50% des Beitrages, der im Vorjahr gewährt wurde. Dieser Vorschuss wird in der Regel nur gewährt, wenn der Beitrag des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen hat. Der Vorschuss darf ausschließlich zur Abdeckung von Miet-, Führungs- und Verwaltungsspesen der Einrichtung, Personalspesen einschließlich Honorare, sowie anderen Pflichtausgaben dienen. Dieser Vorschuss kann nur ausbezahlt werden, wenn mindestens 60% des im Vorjahr gewährten Beitrages bereits abgerechnet worden sind. Der entsprechende Antrag ist bis zum 10. November des vorhergehenden Jahres einzureichen, auf das sich der Beitrag bezieht,

b) einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages. Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn das antragstellende Subjekt die reibungslose Abwicklung der Tätigkeiten aus Mangel an Liquidität ansonsten nicht gewährleisten kann bzw. wenn er oder sie sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste. Der entsprechende Antrag kann gleichzeitig mit dem Beitragsantrag eingereicht werden.

2. Der Vorschuss laut Buchstabe a) kann auf Antrag auf maximal 80% des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.

3. Öffentlichen Körperschaften werden gemäß Artikel 29/ter des Bibliotheksgesetzes keine Vorschüsse gewährt.

2. Abrechnung der Vorschüsse

1. Antragstellende, die Vorschüsse laut diesem Artikel erhalten haben, müssen die im Ausmaß des Vorschusses getragenen Kosten bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. In begründeten Fällen kann auf Antrag ein Aufschub der obgenannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt.

2. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.

3. Wird dem antragstellenden Subjekt eine Aufstockung gewährt, so kann der Differenzbetrag erst ausbezahlt werden, wenn der Vorschuss vollständig abgerechnet wurde.

4. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt wurde, ist an das Schatzamt des Landes zurückzuzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen.

Artikel 9
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Anträge durch.

2. In der Regel führt das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen durch. Übersteigen die anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können auch verwaltungsexterne Fachleute die Stichprobenkontrollen durchführen. Das zuständige Amt sorgt für die entsprechende Beauftragung.

3. Die der Stichprobenkontrolle unterzogenen Anträge werden bis zum 31. Dezember eines jeden Beitragsjahres mittels Auslosung ermittelt. Die Auslosung betrifft 6% der liquidierten Beiträge und erfolgt digital nach den einzelnen Haushaltskapiteln.

4. Für die Auslosung sorgt eine Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder der Abteilungsdirektorin oder einer Stellvertretung, einem Amtsdirektor oder einer Amtsdirektorin und einem Verwaltungssachbearbeiter oder einer Verwaltungssachbearbeiterin der Abteilung, der oder die die Schriftführung übernimmt.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die Wahrhaftigkeit der vom antragstellenden Subjekt vorgelegten Erklärungen,

b) ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind,

c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation im Ausmaß der anerkannten Kosten, und zwar für den Anteil der anerkannten Kosten, der im Rahmen der Abrechnung nicht durch Originalbelege nachgewiesen wurde,

d) die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin weitere für notwendig erachtete Überprüfungen verfügen.

Art. 10
Übergangsbestimmung

Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und den örtlichen Körperschaften kurzfristig Geldmittel für die Verwaltung der Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, werden die vorliegenden Kriterien auch auf die von den Gemeinden bis zum 31. Januar 2013 eingereichten Anträge angewandt. Für die Auszahlung der im Jahr 2013 gewährten Finanzierung sind die Begünstigten in der Regel angehalten, die Rechnungslegungen der Beiträge für Tätigkeiten der vorherigen Jahre einzureichen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActionB Arbeitsvermittlung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 49 —
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Oktober 1996, Nr. 36
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. August 2001, Nr. 49
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1 
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2007, Nr. 38
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42
ActionActionC Berufsberatung
ActionActionD Technischer Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionA Elektroenergie
ActionActionB Erdgasversorgung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 16
ActionActionC Energieeinsparung
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionb) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionActionBestimmungen im Bereich der Einnahmen
ActionActionBestimmungen im Bereich der Ausgaben
ActionActionAndere Bestimmungen
ActionActiond) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 4
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 5
ActionActiong) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 15
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 6
ActionActionj) Landesgesetz vom 9. Oktober 2008, Nr. 8
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 1
ActionActionl) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Oktober 2009 , Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 11
ActionActiono) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 12
ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
ActionActiona') Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 2
ActionActionb') Landesgesetz vom 23. September 2014, Nr. 6
ActionActionc') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 31. Juli 1970, Nr. 17
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1970, Nr. 37
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 7. September 1973, Nr. 33
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 24. November 1977, Nr. 37
ActionActione) Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 15. April 1991, Nr. 11
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1992, Nr. 5 —
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. April 2004, Nr. 1 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionActioni) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. Jänner 1996, Nr. 195
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 22. Juli 2005, Nr. 5
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Juli 2005, Nr. 5
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2005, Nr. 13 —
ActionActionBestimmungen im Bereich der Ausgaben
ActionActionAndere Bestimmungen
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2005, Nr. 13
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 13
ActionActionb) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 11
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 9 —
ActionActionb) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 12 
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 6 
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. November 2006, Nr. 68
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction Beschluss Nr. 11 vom 17.01.2011
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2011, Nr. 50
ActionAction Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
ActionAction Beschluss Nr. 372 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss Nr. 423 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 435
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 474
ActionAction Beschluss Nr. 601 vom 11.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 683 vom 21.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 742 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 743 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 849 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 850 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 859 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 860 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 892
ActionAction Beschluss Nr. 932 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 934 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 974 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020
ActionAction Beschluss Nr. 1094 vom 18.07.2011
ActionAction Beschluss vom 8. August 2011, Nr. 1189
ActionAction Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
ActionAction Beschluss vom 19. September 2011, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2011, Nr. 1537
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605
ActionAction Beschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2011, Nr. 1898
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2011, Nr. 1906
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionActionAnlage
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis