In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)

Anlage

TEIL I und II …omissis…

III. TEIL

Richtlinien zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes

Einleitung

Zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, "Neue Handelsordnung", und entsprechender Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, werden bei der Genehmigung der Errichtung, Verlegung und Änderung von Tankstellen diese Richtlinien berücksichtigt. Dabei sind insbesondere eine gleichmäßige und rationelle Verteilung der Tankstellen auf dem Landesgebiet sowie deren ausreichende Rentabilität zu fördern und Anlagen zu gewährleisten, die den Qualitätsansprüchen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht werden.

Art. 19 (Die Errichtung von neuen Tankstellen ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen auf den Flächen erlaubt, die die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien haben.)

Neue Tankstellen sind so zu bemessen, dass sie Vorrichtungen für die Abgabe von Benzin und Dieselöl für Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, von Flüssig- und Methangas vorsehen.

3.1 Begriffsbestimmungen und strukturelle Mindeststandards für Tankstellen

Zum Zwecke einer optimalen Anwendung der geltenden Bestimmungen und einer Verbesserung des Dienstes an die Verbraucherinnen und Verbraucher laut Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, werden nachstehend die Anlagentypen des Treibstoffvertriebsnetzes, deren Beschaffenheit sowie deren übliche Einteilung angeführt:

3.1.1 Großtankstelle: Anlage bestehend aus

  1. mindestens vier Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
  5. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 40 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
  6. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  7. einem Lagerraum, einem Depot für Schmieröle, einer Autowaschanlage, Möglichkeiten für die Schmierung der Fahrzeugteile, einem Reifenservice, einer Werkstatt für KFZ-Elektrik und –Mechanik sowie Einrichtungen für verschiedene zusätzliche Dienste;

3.1.2 Tankstelle: Anlage bestehend aus

  1. mindestens drei Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
  5. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 30 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
  6. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen;
  7. ferner verfügt die Tankstelle auch über Einrichtungen für verschiedene zusätzliche Dienste;

3.1.3 Kiosk: Anlage bestehend aus

  1. mindestens zwei Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder einer Mehrfachzapfsäule (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung zum Schutz der Zapfsäulen,
  5. einem Raum mit einer maximalen Gesamtfläche von 20 m², der zur Unterbringung des Personals und gegebenenfalls der Ausstellung und dem Verkauf von Waren dient, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind, sowie sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen;

3.1.4 Abgelegene Zapfstelle: Anlage bestehend aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur automatischen Abgabe von einem oder mehreren Treibstoffen mit entsprechenden Tanks und etwaiger Überdachung; die Anlage verfügt über keine Zusatzstrukturen und liegt jedenfalls außerhalb des Straßenbereichs.

Hinsichtlich der bebaubaren Flächen und der Abmessungen der Strukturen der Anlage müssen neben den urbanistischen Vorschriften, den Bestimmungen des Bauleitplans sowie des Landschaftsplans der jeweiligen Gemeinde auch nachstehende Kriterien für Großtankstellen und Tankstellen eingehalten werden:

  1. die Strukturen dürfen die Bebauungsrichtwerte nicht überschreiten, die für die Zonen festgesetzt sind, in die sie fallen; ferner müssen sie ein Überbauungsverhältnis von höchstens 10% der Gesamtfläche der Anlage haben, wobei die Fläche, die von der Überdachung eingenommen wird, nicht berücksichtigt wird;
  2. die Zapfsäulen, die Tanks und die Autowaschanlage müssen sich in einem Mindestabstand von 5 Metern vom Straßenrand und von den Abgrenzungen der Anlage befinden. Auf dem Tankstellengelände können eigene Flächen für die Wasserversorgung sowie für die Entsorgung von Abwässern aus Campern und Wohnwagen ausgestattet werden;
  3. die für zusätzliche Tätigkeiten der Anlage bestimmte Fläche, ausgenommen jener, die von den Überdachungen eingenommen wird, darf maximal 15% der Gesamtfläche der Anlage betragen; dabei werden die Flächen, die von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren eingenommen werden, nicht berücksichtigt.

Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sieht die Möglichkeit der Festlegung von strukturellen Mindeststandards vor. Die neuen Tankstellen müssen daher gemäß genannten Kriterien auf einer Fläche errichtet werden, die einschließlich der Ein- und Ausfahrten die in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestmaße aufweist:

 

Superficie minima m²/ Mindestfläche in m²

Tipo di impianto

Art der Anlage

Zona / Zone 2

Zona / Zone 3

Zona / Zone 4

Stazione di servizio

Großtankstelle

1.000

1.200

1.500

Stazione di rifornimento

Tankstelle

800

1.00

1.200

Chiosco

Kiosk

400

500

700

Für historische Ortskerne sind keine Flächen festgelegt, zumal dort keine neuen Tankstellen errichtet werden dürfen.

Vorbehaltlich der genannten Flächen ist es bei nachgewiesener Notwendigkeit möglich, eine Toleranz von 10% zu gewähren, die in Berggebieten oder abgelegenen Ortschaften 25% betragen darf.

3.2 Zonen und Art der Anlagen

Je nach Art der zu genehmigenden Tankstelle wird das Gemeindegebiet in folgende Zonen unterteilt:

3.2.1 - Zone 1 – „Wohnbauzone A – historischer Ortskern“. Im historischen Ortskern laut Bauleitplan der Gemeinde dürfen keine neuen Tankstellen errichtet werden. Bereits bestehende Tankstellen dürfen jedoch ihre Betriebstätigkeit fortsetzen, sofern sie das Ortsbild unter dem geschichtlichen und architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes nicht verunstalten. Anlagen im historischen Ortskern, die hingegen unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören oder die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder –gefährdung darstellen, müssen in eine andere Zone verlegt werden (s. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39).

3.2.2 - Zone 2 – „Wohnbauzone B und C“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich neue Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und vorwiegend Dienstleistungen für Fahrzeuge anbieten (Depot für Schmieröle, Reifenservice, Schmierung, Werkstatt für KFZ-Elektrik und –Mechanik u.Ä.).

3.2.3 - Zone 3 – „Gewerbegebiete“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und Dienste für Personen und Fahrzeuge anbieten, wobei Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, zu beachten ist.

3.2.4 - Zone 4 – „Landwirtschaftliches Grün“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und Dienste für Personen und Fahrzeuge anbieten, wobei Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, zu beachten ist.

3.3 Ausschlussgründe für die Errichtung neuer Tankstellen

Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Anpassung des Vertriebsnetzes an die Erfordernisse des Verkehrs und der touristischen, urbanistischen und gewerblichen Entwicklung des Landes sowie unter Berücksichtigung der Umweltbelange und der Erfordernisse des Schutzes und der Wiedergewinnung historischer Ortskerne laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sind folgende Beschränkungen oder Unvereinbarkeitsgründe vorgesehen.

Die Errichtung neuer Tankstellen ist nicht erlaubt

a) an Straßenabschnitten, an denen mehrere Verkehrsströme aufeinander treffen oder in Bereichen, wo Verkehrsströme kanalisiert werden,

b) auf Flächen, die zu Gebäuden gehören oder an diese angrenzen, die im Sinne des vereinheitlichten Textes der Rechtsvorschriften über Denkmal- und Landschaftsschutz ( gesetzesvertretendes Dekret vom 29. Oktober 1999, Nr. 490) geschützt sind,

c) auf Zubehörsflächen oder auf mit Bauverbot geschützten Flächen im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, "Landschaftsschutz",

d) in Sichtkegeln oder in landschaftlich bedeutsamen Orten, die im Bauleitplan der Gemeinde oder im Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) erfasst sind; die Errichtung neuer Tankstellen ist ferner verboten, wenn diese auch nur teilweise die Sicht auf Güter von geschichtlichem, künstlerischem und architektonischem Interesse verdecken oder sich störend auf die Sicht auf besonders wertvolle städtebauliche Gefüge auswirken.

In der Nähe von im Sinne der geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Landschafts- und Umweltschutzgebieten (Naturparke, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmäler, Seen, Schutzzonen etc.) sind nur Tankstellen vom Typ "Kiosk" erlaubt. Diese werden, falls von der Landschaftsschutzbehörde als verträglich befunden, aus ästhetischen Gründen mit geeigneten Sichtschutzmaßnahmen errichtet.

3.4 Mindestabstände

Wird eine neue Tankstelle errichtet, auch wenn es sich dabei um die Verlegung einer bereits bestehenden Tankstelle handelt, müssen die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestabstände von anderen Anlagen eingehalten werden.

Ubicazione impianto

Standort der Anlage

distanza in metri

Abstand in Meter

Descrizione

Beschreibung

 

 

 

 

centro abitato

Ortschaft

a) 400

effettiva percorrenza da altri punti vendita ubicati nel medesimo centro abitato (vedi allegato E)

effektiver Abstand von anderen Anlagen in derselben Ortschaft (siehe Anlage E)

b) 800

effettiva percorrenza da altri punti vendita ubicati fuori dal centro abitato (vedi allegato F)

effektiver Abstand von anderen Anlagen, die sich außerhalb der Ortschaft befinden (siehe Anlage F)

 

 

 

 

 

 

fuori centro abitato

Außerhalb der Ortschaft

c) 800

effettiva percorrenza sia da punti vendita ubicati nel centro abitato sia da punti vendita ubicati fuori dal centro abitato e da punti vendita situati sulla stessa strada statale o provinciale ubicati sul lato di marcia opposta (vedi allegati F e G)

effektiver Abstand von anderen Anlagen, die sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortschaft befinden, und von Anlagen, die sich längs der Staats- oder Landesstraße in der entgegengesetzten Fahrtrichtung befinden (siehe Anlagen F und G)

d) 1.800

effettiva percorrenza da punti vendita situati sulla stessa strada statale o provinciale e sul medesimo lato di marcia (vedi allegato G)

effektiver Abstand von Anlagen, die sich auf der gleichen Staats- oder Landesstraße und in derselben Fahrtrichtung befinden (siehe Anlage G)

Der Begriff „Ortschaft ist in Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, „Neue Straßenverkehrsordnung" und in Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, definiert.

Die Abstände werden in Bezug auf die kürzeste Strecke zwischen den Einfahrten der beiden Anlagen gemessen, deren Gemeinsamkeit auch nur ein einziger Treibstoff ist.

Ist es unmöglich, einen anderen geeigneten Standort ausfindig zu machen und wird im jeweiligen Gebiet eine Anlage benötigt, also im Falle einer nachgewiesenen Notwendigkeit, kann der Landesrat für Handel Abweichungen von den Mindestabständen im Ausmaß von höchstens 10% gewähren.

3.5 Errichtung neuer Anlagen

3.5.1 Brennerautobahn – A22

Bedingung für die Ausstellung der Erlaubnis zur Errichtung neuer Anlagen entlang der Autobahnen sind die Einhaltung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, "Neue Handelsordnung", und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie eine Zustimmungserklärung der Gesellschaft, die Inhaberin der Autobahnkonzession ist.

3.5.2 Grosse Verkehrsadern – Erstrangige Freilandstraßen

Für die Errichtung neuer Tankstellen entlang der großen Verkehrsadern, also Durchzugsstraßen, die abseits der Siedlungsgebiete verlaufen, derzeit nur Schnellstraße MeBo, können neue Erlaubnisse ausgestellt werden, sofern

a) der Bau von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren und, bei Fehlen einer gegenüberliegenden Anlage, die Errichtung von Fahrbahnteilern vorgesehen sind,

b) die Abgabe aller Treibstoffe einschließlich Methangas oder, falls das betreffende Einzugsgebiet nicht an das Methangasnetz angeschlossen ist, Flüssiggas gewährleistet wird,

c) das Schutzdach mit photovoltaischen Paneelen ausgestattet wird, die eine installierte Leistung von mindestens 8 kW gewährleisten,

d) Senkgruben für die Entsorgung von organischem Müll sowie von Abwässern aus Campern vorgesehen sind (Camper-Service).

3.5.3 Überörtliche Straßen – Schnellstraßen im Ortsgebiet - Allgemeine Straßen

Die überörtlichen Straßen, die in die großen Gemeinden (Bozen, Meran, Brixen, Bruneck, Leifers, Eppan) führen oder diese durchqueren, fallen nicht in die Kategorie "große Verkehrsadern", sondern in die Kategorie "allgemeine Straßen".

Entlang dieser Straßen kann die Errichtung neuer Tankstellen erlaubt werden, sofern

a) die Abgabe aller Treibstoffe einschließlich Methangas. Falls das betreffende Einzugsgebiet nicht an das Methangasnetz angeschlossen ist oder die betreffende Bezirksgemeinschaft bereits über drei Erdgas-Tankstellen verfügt, muss in Alternative die Abgabe von Flüssiggas oder die Stromversorgung gewährleistet werden,

b) das Schutzdach mit photovoltaischen Paneelen ausgestattet wird, die eine installierte Leistung von mindestens 8 kW gewährleisten,

c) der Bau von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren vorgesehen ist. Die Länge dieser Spuren wird bei Erteilung der entsprechenden Konzession angesichts der Merkmale des zutreffenden Straßenabschnitts festgelegt. Handelt es sich um zweitrangige Freilandstraßen oder um Schnellstraßen im Ortsgebiet, kann der Straßeneigentümer oder –verwalter von der Errichtung der Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren absehen, falls er der Auffassung ist, dass genannte Spuren eine Gefahr für den Verkehr darstellen.

3.5.4 Bergdörfer und abgelegene Ortschaften

In Berggemeinden und abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle kann eine Erlaubnis zur Errichtung einer Tankstelle für die Allgemeinheit erteilt werden, die ausschließlich mit Selbstbedienungsvorrichtungen samt Vorauszahlungsmöglichkeit, also ohne Tankwart, betrieben wird, sofern die nächstgelegene Tankstelle 10 km entfernt ist und bei Defekten und Störungen ein Bereitschaftsdienst seitens des Betreibers gewährleistet wird.

3.5.5 Tankstellen für Flüssig-, Methangas und Stromversorgung

Zur Förderung der Nachfrage, zur Energieeinsparung und zum Schutz der Umwelt wird der Vertrieb von Methan- und Flüssiggas für Kraftfahrzeuge, auch wenn er mittels neuer und getrennter Vorrichtungen erfolgt, die an sicheren Orten angebracht sind, unter der Bedingung autorisiert, dass die Pflicht zur Verteilung von Methangas und das Verbot der Verlegung der Anlage für die Dauer von 15 Jahren befolgt werden. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

Die Errichtung von Methangastankstellen in Gebieten, die nicht an das Methangasnetz angeschlossen sind, jedoch mittels Stahlflaschenwagen versorgt werden, gilt als Vorzugskriterium im Falle konkurrierender Gesuche.

Die Anlagen innerhalb der Autobahnraststätten müssen bei einer tief greifenden Umstrukturierung der Anlagen mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Methangas ausgestattet werden, sofern das betreffende Einzugsgebiet an das Methangasnetz angeschlossen ist.

Die Landesregierung kann besondere technische Voraussetzungen festlegen, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen sind.

a) Technische Voraussetzungen für die Errichtung von Methangastankstellen laut Punkt 3.5.5 - Die Anlage muss mit einer Doppelzapfsäule ausgestattet sein. Erforderlich ist auch die Auslegung der Kompressor-Speicher-Leistung für mindestens 20 vollständige Betankungen pro Stunde (hintereinander im 6-Minuten-Takt), wobei kein Leistungszusammenbruch bei gleichzeitiger Betankung über zwei Schläuche mehrfach hintereinander erfolgen darf. Obgenannte Voraussetzungen finden bei neuen Anlagen bzw. bei Aufrüstung oder Erweiterung bestehender Anlage aber nicht im Fall von Errichtung einer Anlage die mittels Stahlflaschenwagen versorgt wird, Anwendung.

b) Technische Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Stromversorgung bei Tankstellen laut Punkt 3.5.5- Die Anlagen zur Stromversorgung müssen folgende Merkmale aufweisen:

• mindestens eine Schnellladestation mit Gleichstromaufladung (Lademodus 4 nach IEC 62196), die das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeuges mit 25kWh Richtkapazität, im Ausmaß von nicht weniger als 70% seiner Ladefähigkeit innerhalb von 35 Minuten ermöglicht,

• zwei Stromversorgungspunkte mit mittlerer Ladekapazität mit Wechselstromaufladung (Lademodus 3 nach IEC 62196), die das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeuges mit 25kWh Richtkapazität, im Ausmaß von nicht weniger al 70% seiner Ladefähigkeit innerhalb von 3 Stunden ermöglicht.

Die Ladesteckvorrichtungen müssen den geltenden Europäischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

3.6 Änderung der Anlagen

Der zusätzliche Vertrieb eines neuen Treibstoffs und von neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen darf genehmigt werden, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.

Die zusätzliche Installierung neuer Zapfsäulen ohne Erweiterung des Produktangebots ist, vorbehaltlich besonderer Fälle, nur jenen Tankstellen erlaubt, die

1) im Vorjahr eine Treibstoffmenge von über 500.000 Litern abgesetzt haben,

2) über einen für die Installierung der neuen Zapfsäulen ausreichend großen Platz verfügen, der einen rationellen Vertrieb der Treibstoffe erlaubt,

3) über eine angemessene Überdachung verfügen.

Die Änderung von bestehenden Flüssig- und Methangasanlagen durch Hinzufügung weiterer Treibstoffe ist von der Einhaltung der räumlichen und qualitativen Voraussetzungen abhängig.

Änderungen an Tankstellen, welche der neuen Straßenverkehrsordnung und den jeweiligen Landes- bzw. Gemeindebestimmungen nicht entsprechen, werden auf keinen Fall genehmigt. Dasselbe gilt für Änderungen an Tankstellen, die als verkehrsbehindernd oder –gefährdend eingestuft sind, sowie an Tankstellen, die im Gehsteigbereich liegen.

Die Lagerung und Erhöhung des Lagerbestands von Altölen, von Heizöl für die Beheizung der Räume der Tankstelle sowie von sonstigen nicht für den Verkauf bestimmten Erdölprodukten stellt keine Änderung dar, unterliegt jedoch der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Der Bestand muss allerdings der Verwaltung, welche die Konzession gewährt, zur Kenntnis mitgeteilt werden. Diese wird ihn im ersten Genehmigungsbescheid erwähnen oder, in Ermangelung eines solchen, der Finanzverwaltung mitteilen.

Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Ajourierung der Benützungserlaubnis und der Erlaubnis des Technischen Finanzamtes bleiben aufrecht.

3.7 Betriebsunterbrechung und Beseitigung der Anlage

Der Tankstellenbetrieb darf nicht ohne die auf einen begründeten Antrag hin ausgestellte Genehmigung des Landes ausgesetzt werden. Dem Antrag auf Betriebsunterbrechung sind die Nachweise für den ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb beizulegen (DAS-Vordrucke bezüglich der letzten drei Treibstoffbeschaffungen und Fotokopie des Eingangs- und Ausgangsregisters).

Die Betriebsunterbrechung wird in der Regel für höchstens 12 Monate gewährt und kann bei nachgewiesener Notwendigkeit um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Betreiber die Verlegung oder Zusammenlegung der Anlage beantragt hat.

Die Tankstelleninhaber, die den Betrieb der Tankstelle ohne vorgeschriebene Genehmigung ausgesetzt haben, werden aufgefordert, die Betriebstätigkeit innerhalb von höchstens 15 Tagen wieder aufzunehmen, andernfalls wird die Genehmigung widerrufen. Dieselbe Maßnahme wird getroffen, wenn bei Ablauf der genehmigten Unterbrechungsfrist, ein Fortbestehen der Betriebsunterbrechung festgestellt wird.

Im Falle des Abbruchs und der Beseitigung der Anlage muss die entsprechende Abbruchsermächtigung beantragt werden.

Der Abbruch und die Beseitigung sehen Folgendes vor:

a) die Einstellung der zusätzlichen Dienste der Tankstelle,

b) die Anpassung des Areals an die Bestimmungen des Bauleitplans der Gemeinde und des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes,

c) die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Beseitigung aller Einrichtungen der Tankstelle sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten nach Einstellung der Betriebstätigkeit,

d) die Bodensanierung.

3.8 Konkurrierende Gesuche

Als konkurrierend gelten Gesuche um Errichtung, Verlegung und Zusammenlegung von Tankstellen, die innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des ersten Gesuchs gestellt werden. Wurden den Gesuchen nicht die erforderlichen Unterlagen beigelegt, erfolgt die Berechnung der 30 Tage ab dem Tag der Einreichung der fehlenden Unterlagen.

Konkurrieren mehrere Gesuche miteinander, werden folgende Vorzugskriterien angewandt:

I. Aufrechterhaltung der derzeitigen Standorte der Tankstellen, falls diese den geltenden Bestimmungen entsprechen, da die Tankstellen als potentiell umweltschädliche Anlagen anzusehen sind,

II. Wiedereinstellung der Betreiber und der etwaigen Angestellten, entweder einzeln oder vorzugsweise gemeinsam, der aufgrund der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes geschlossenen oder zu schließenden Tankstellen,

III. Nutzung einer Tankstelle im selben Gemeindegebiet, die zwangsverlegt wird,

IV. Schließung und Verlegung von Tankstellen in gesättigten Gebieten,

V. Schließung von Tankstellen, die für das betreffende Gebiet untragbar sind,

VI. Tankstellen, die den höchsten Treibstoffabsatz aufweisen,

VII. Verlegung der Tankstellen mit dem größten Produktsortiment,

VIII. Gewährleistung der größtmöglichen Zahl von Zusatzdiensten in der neuen Tankstelle,

IX. Errichtung von Senkgruben (Camper Service) für die Entsorgung von organischem Müll und Abwässern aus Campern.

Die freiwillige Schließung und die Zusammenlegung von Anlagen aus Randzonen in günstiger gelegenen Zonen ist kein Vorzugskriterium, falls die aufzulassende Tankstelle die einzige im entsprechenden Einzugsgebiet ist und ihre Schließung die Treibstoffversorgung beeinträchtigt. Dies, zumal der Aufbau eines flächendeckenden Treibstoffvertriebsnetzes auf Landesebene angestrebt wird.

Bei gleichen Voraussetzungen ist die zeitliche Reihenfolge, in der die Gesuche eingereicht wurden, ausschlaggebend.

3.9 Zufahrten und Schilder

Die Zufahrten der Tankstellen, insbesondere was ihre Entfernung von Abzweigungen, Kuppen, Kurven, Kreuzungen und Ampelanlagen betrifft, unterliegen den Bestimmungen der neuen Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) und der entsprechenden Verordnung ( Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495). Das Tankstellengelände muss in jedem Fall durch eine zweckmäßige Trennungsinsel von der Straße getrennt sein.

Bei neuen Tankstellen, die an Ortsviertelstraßen und Lokalstraßen im Siedlungsgebiet errichtet werden, müssen die Zufahrten den von der neuen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Voraussetzungen für Ein- und Ausfahrten sowie den einschlägigen Landesbestimmungen entsprechen.

Entlang den von der neuen Straßenverkehrsordnung als Straßen vom Typ B (erstrangige Freilandstraßen), C (zweitrangige Freilandstraßen) und D (Schnellstraßen im Ortsgebiet) klassifizierten Straßen bestehen die Zufahrten zu den neuen Tankstellen aus Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren von mindestens 3 m Breite, die mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 m verbunden sind. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes, die für die jeweiligen Anlagentypen vorgesehen ist, hinzugezählt.

Bei Tankstellen längs der Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren müssen die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren aus Sicherheitsgründen eine Mindestlänge von 75 m bzw. 60 m und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen und mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 m verbunden sein. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes hinzugezählt.

Unbeschadet der geltenden Gemeindepläne über Stadtmöblierung wird bezüglich der Schilder, die auf Tankstellen verweisen, auf die einschlägigen Richtlinien und Rechtsvorschriften des Landes verwiesen.

Die Errichtung der Tankstellen muss außerdem gemäß den baurechtlichen und Umweltschutzbestimmungen erfolgen.

3.10 Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher

Um eine ausführliche und angemessene Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen, sind bei allen Tankstellen, mit Ausnahme der betriebsinternen Anlagen, für die Öffentlichkeit von der Straße aus gut sichtbare zweisprachige Schilder mit folgenden Angaben anzubringen:

a) die täglichen Dienstzeiten und die nächstgelegene, zum Nachtdienst befähigte Tankstelle,

b) "Geöffnet", "Geschlossen" oder, falls die Tankstelle nur durch Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit (Pre-Payment) funktioniert, "Geöffnet – Self-Service" oder ähnlichem Wortlaut,

c) die effektiv angewandten Treibstoffpreise,

d) die beiden nächstgelegenen offenen Tankstellen, die entlang derselben Straße in der einen und in der anderen Fahrtrichtung erreichbar sind, sowie die nächstgelegene, zum Nachtdienst befähigte Tankstelle; dies bei Schließung der Tankstelle wegen Sonn- und Feiertagsdienst oder Urlaub.

Zweisprachig (deutsch – italienisch) abzufassen sind auch alle Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher, welche die von der Tankstelle angebotenen Dienste oder die Sicherheitsbestimmungen betreffen.

3.11 Betriebsinterne Tankstellen

Befinden sich in betriebsinternen Tankstellen sowohl Depots für Kraftfahrzeuge als auch Depots für Heizanlagen oder Industriebetriebe, wird der Antrag, der sich auf den Treibstoffvertrieb bezieht, von der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel bearbeitet. Weist das Depot für Heizanlagen oder Industriebetriebe ein Fassungsvermögen von mehr als 25 m³ auf, ist der Genehmigungsantrag an die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel zu richten.

Mit In-Kraft-Treten der neuen Handelsordnung fallen auch die Tankstellen der öffentlichen Verwaltung, für die vorher das Regierungskommissariat zuständig war, in die Zuständigkeit des Landes.

Im Tankbereich müssen Schutzsysteme gegen die Grundwasserverschmutzung (Abdichtung des Tankstellengeländes, Sammlung des Regenwassers, Systeme, die das Versickern von verschüttetem Treibstoff verhindern) vorgesehen werden.

3.12 Zusätzliche Aktivitäten

Der Einzelhandel in einer festen Verkaufsstelle auf dem Tankstellengelände erfolgt unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.

Der Einzelhandel gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sind in Tankstellen zulässig, sofern die urbanistischen und gesundheitlichen Vorschriften beachtet werden.

Ferner sind einfache, kleine Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an Kraftfahrzeugen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122, zulässig.

3.13 Umsetzung der Richtlinien

Im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sind die Festlegung des Verfahrens und des Zeitraums für die Umsetzung der Richtlinien und der Aufbau eines Informationssystems zur regelmäßigen Überprüfung der Anwendung der Richtlinien vorgesehen.

Die Anwendung der Richtlinien erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden, insbesondere was die Ermittlung der Anlagen betrifft, die unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören, und der Anlagen, die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder –gefährdung darstellen. Diese Anlagen müssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 39/2000 innerhalb von fünf Jahren verlegt werden.

Die Gemeinden können ferner zusammenarbeiten, um in Bergdörfern oder in abgelegenen Ortschaften einen Tankstellendienst zu gewährleisten, auch indem sie direkt um die Erlaubnis für die Errichtung einer Tankstelle gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung ansuchen.

Zur Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinien ist eine Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes, die von der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel jährlich durchgeführt wird, unabdingbar. Sie erfolgt auf der Grundlage der Daten, die vom Technischen Finanzamt oder den Unternehmern jeweils bis zum 20. Februar gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung geliefert werden.

Die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel übermittelt jährlich dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk die Ergebnisse der Erhebung zum Zwecke einer gesamtstaatlichen Erfassung.

Wenngleich keine Frist für den Ablauf der Gültigkeit der Richtlinien festgelegt wird, wird es für notwendig erachtet, die Umsetzung der Zielvorgaben und der diesbezüglichen Parameter alle drei Jahre zu überprüfen. Die Richtlinien können aufgrund der erhobenen Daten und des etwaigen Auftretens neuer Gegebenheiten geändert werden.

Die Überprüfung erfolgt nach Anhören der Berufsverbände, der Handelskammer und des Gemeindenverbandes.

3.14 Strafen

Verstöße gegen die im Sinne von Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erlassenen Richtlinien werden mit den Strafen laut Artikel 34 des genannten Dekrets geahndet.

Anlage E, F und G…omissis…

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118 
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472 
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017 
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 19
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 11. März 1986, Nr. 11
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 14
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 33
ActionActione) LANDESGESETZ vom 17. August 1987, Nr. 24
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 17
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Dezember 1988, Nr. 36
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39 
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 1 —
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Oktober 1993, Nr. 36
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 27. Juni 2006, Nr. 30
ActionActionB Arbeitsvermittlung
ActionActionC Berufsberatung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 15
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 15
ActionActionD Technischer Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionA Handelsordnung
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 15
ActionActionHandelsfachwirt
ActionActionAusbildung außerhalb des Landes
ActionActionÄnderung bestehender Landesgesetze
ActionActionB Förderung von Handel und Dienstleistungsbetrieben
ActionActionC Förderung einheimischer Qualitätsprodukte
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
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ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 9 —
ActionActionb) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 12 
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 6 
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. November 2006, Nr. 68
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
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ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
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ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
ActionActionAnlage
ActionActionIII. TEIL
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3652
ActionActionANLAGE A)
ActionAction Beschluss Nr. 3793 vom 10.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2388 vom 04.07.2005
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