In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 158 vom 19.01.1998
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) (abgeändert mit Beschluss Nr. 1849 vom 5.6.2001 und Beschluss Nr. 4938 vom 28.12.2001)

Anlage A

Kriterien über die Vorlage der Gesuche, die Festsetzung, Genehmigung und Auszahlung der Zuschüsse gemäß Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschart"

 

I. Definitionen, geltend für den Anwendungsbereich dieser Kriterien

1) Technischer Bericht:

Unter technischem Bericht versteht man eine von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker unterzeichnete Arbeit, die aus folgenden Unterlagen bestehen muß:

- Angaben zur Person des Auftraggebers und zum Ort, an welchem die Maßnahme durchgeführt werden soll;

- detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme;

- Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung;

je nach Maßnahme zusätzlich alle nötigen Berechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Finanzierungsplan, Grundriß, Ansichten, Querschnitte und Detailzeichnungen der betreffenden Bauwerke oder Anlagen sowie Schnitte gedämmter Bauteile, bzw. Funktionsschemen der Anlagen.

2) Datenblatt:

Unter Datenblatt versteht man einen von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordruck für technische und wirtschaftliche Daten betreffend die verschiedenen Arten der Maßnahmen, der von Fall zu Fall vom Techniker oder Handwerker sowie immer vom Antragsteller unterzeichnet werden muß.

3) Prüfzertifikat:
Unter Prüfzertifikat versteht man eine von einer anerkannten Anstalt nach den geltenden Normen ausgestellte Bescheinigung über die energietechnisch relevanten Merkmale einer Anlage, eines Gerätes, eines Materials oder einer Vorrichtung.
4) Kostenvoranschlag:
Unter Kostenvoranschlag versteht man eine von einer Firma bzw. einem Techniker vorbereitete detaillierte Kostenschätzung, die je nach Art der Maßnahme, nach einem von der Landesverwaltung ausgearbeiteten Schema auf dem Datenblatt zu integrieren ist.
5) Wärmeerzeuger für Gebäudeklimatisierung:
Unter Wärmeerzeuger für Gebäudeklimatisierung versteht man alle technischen Geräte zur Erzeugung von Wärme aus fossilen Brennstoffen zur Gebäudeklimatisierung oder sanitären Warmwasserbereitung.
6) Wärmeerzeuger im allgemeinen:
Unter Wärmeerzeuger im allgemeinen versteht man alle technischen Geräte und Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme aus fossilen Brennstoffen für alle Zwecke, außer der Gebäudeklimatisierung oder sanitären Warmwasserbereitung.
7) Maßnahme:
Unter Maßnahme versteht man jedes einzelne Vorhaben laut Punkt II dieser Kriterien.
8) Niedertemperaturtechnik:
Unter Niedertemperaturtechnik versteht man eine Anlagentechnik bei der die Verbrennungsprodukte möglichst bis unmittelbar oberhalb dem Taupunkt abgekühlt werden und somit die maximale Ausnutzung dersensiblen Wärme der  Rauchgase angestrebt wird.

9) Brennwerttechnik:

Unter Brennwerttechnik versteht man eine Anlagentechnik bei der die Verbrennungsprodukte möglichst unter den Taupunkt abgekühlt werden und somit, die latente Wärme des in den Rauchgasen enthaltenen Wasserdampfes energetisch genutzt wird.

10) Fernheizanlage:

Unter Fernheizanlage versteht man eine Anlage, die geschlossene Ortschaften, Ortsteile oder mindestens 10 verschiedene Gebäude mit Wärme versorgt.

11) Genehmigung der Gemeinde:

Unter Genehmigung der Gemeinde versteht man eine Baukonzession oder eine Ermächtigung des Bürgermeisters für die Realisierung der geplanten Maßnahme, oder eine Erklärung der Gemeinde, daß eine solche nicht erforderlich ist.
 
II. Geförderte Maßnahmen
1) Zielsetzung und Anwendungsbereich:

a) Die Zuschüsse können für Maßnahmen in den Bereichen Verwaltung oder Produktion in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistung vergeben werden.

b) Zur Verbesserung der Energieumwandlungsverfahren, zur Einschränkung des Energieverbrauches und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Energienutzung bei gleicher Leistung und gleicher Lebensqualität fördert das Land Südtirol in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der europäischen Gemeinschaft- die rationelle Energieverwendung, die Einschränkung des Energieverbrauches bei der Herstellung und Verwendung von Produkten, die Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen, die Energieeinsparung bei den Produktionsverfahren sowie den raschen Austausch der Anlagen, insbesondere in den energieintensiven Bereichen und zwar durch die Koordinierung von angewandter Forschung, praktischer Entwicklung und industrieller Fertigung.

c) Im Sinne dieser Kriterien sind regenerationsfähige Energiequellen: die Sonnenenergie, die Windenergie, die Wasserkraft, die geothermische Energie und die bei der Verwertung organischer und anorganischer Abfalle oder pflanzlicher Produkte frei werdende Energie. Den regenerationsfähigen Energiequellen gleichgestellt sind: die Kraft-Wärmekoppelung, d.h. die gekoppelte Erzeugung von elektrischer oder mechanischer und thermischer Energie, die Wärmeenergie die aus Abgasen und aus Heizanlagen, aus elektrischen Anlagen und aus Fertigungsverfahren rückgewonnen werden kann, sowie die Energie, die bei anderen Verfahren, oder aus anderen Anlagen und Produkten rückgewonnen werden kann, einschließlich der Energieeinsparung bei der Klimatisierung von Gebäuden durch Maßnahmen am Gebäudeäußeren und an den Anlagen.

d) Das Land Südtirol fördert Initiativen zur Verbreitung der technologischen Kenntnisse in Zusammenhang mit der Verwendung regenerationsfähiger Energiequellen und der Energieeinsparung im allgemeinen.

 
2) Kapitalzuschüsse zur Förderung und Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen und der Energieeinsparung:
Die Zuschüsse im Höchstäusmaß bis zu 30 % werden auf die alszulässig anerkannten Investitionskosten berechnet und für folgende Maß- nahmen gewahrt:

a) Wärmedämmung bestehender Gebäude, die ein Mindestalter von 10 Jahren aufweisen müssen, die eine Energieeinsparung von nicht weniger als 20% ermöglicht und nach den festgesetzten technischen Vorschriften durchgeführt werden muß;

b) Austausch von transparenten Elementen in bestehenden Gebäuden mit einem Mindestalter von 10 Jahren, der nach den festgesetzten technischen Vorschriften durchgeführt werden muß;

c) Austausch von Wärmeerzeugern für Gebäudeklimatisierung und Warmwasserbereitung in bestehenden Gebäuden;

d) Einbau von neuen Wärmeerzeugern im allgemeinen, die bestehende Anlagen ersetzen, und zu einer Energieeinsparung von mindestens 15% führen;

e) Einbau von Wärmepumpen, die nicht weniger als 30% des Wärmebedarfs der betreffenden Anlage erbringen;

f) Einsatz regenerationsfähiger Energiequellen, die nicht weniger als 30% des Wärmebedarfs der betreffenden Anlage erbringen;

g) Einbau von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Elektroenergie und Wärme;

h) Realisierung von Windkraftwerken und photo-voltaischen Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie;

i) Für den Einbau von integrierten Regel- und Meßsystemen, von Vorrichtungen zur differenzierten Messung des Wärmeverbrauches für jeden einzelnen Verbraucher, sowie den Einbau von Fernregel und Fernkontrollsystemen für die Zwecke laut Kapitel II, Punkt 1);

j) Bau von Femheizanlagen;

k) Jede weitere Maßnahme durch die eine Energieeinsparung von mindestens 15% des ursprünglichen Verbrauches an Kohlenwasserstoffen oder Elektroenergie erzielt wird.

l) Die Landesregierung kann Kapitalzuschüsse für Machbarkeitsstudien und energietechnische Untersuchungen zum Zwecke der Energieeinsparung, sowie für die Planung und Verwirklichung von Pilotprojekten gewähren. Die Zuschüsse können für Anlagen gewährt werden, die in technischer, verwaltungsmäßiger oder organisatorischer Hinsicht fortschrittlich gestaltet sind, wenn regenerative Energiequellen oder nicht konventionelle Brennstoffe verwendet werden, oder Prototypen mit niedrigem Energieverbrauch verwendet werden, die für den Markt noch nicht ausgereift sind.

 

III. Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche

1) Die Ansuchen sind auf Stempelpapier, auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken, oder entsprechend den Vordrucken, getrennt für jede einzelne Maßnahme, an das Amt für Energieeinsparung zu richten.

2) Den Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Wärmedämmaßnahmen an bestehenden Gebäuden:

1. Wärmedämmung von Außenmauern, - von. Flach- und Steildächer, - der letzten Geschoßdecke zu ungeheiztem Dachboden, - von Terrassen oder Lauben:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Zeichnungen (eventuell " auch bereits vorhandene Ansichten) des Gebäudes :

- Nachweis, daß das Gebäude mindestens 10    Jahre alt ist

- Genehmigung der Gemeinde (nicht beizulegen ist die Genehmigung für Innendämmung, Dämmung in bestehenden Zwischenräumen, Dämmung der letzten Geschoßdecke sowie Dämmung von Dächern wenn keine genehmigungspflichtigen Änderungen vorgesehen sind). 2. Austausch von transparenten Elementen:

- Kostenvoranschlag mit genauer Angabe der energietechnischen Eigenschaften (Wärmedurchgangszahl) des transparenten Elementes

- Nachweis, daß das Gebäude mindestens 10 Jahre alt ist

- Genehmigung der Gemeinde.

b) Einbau neuer mit fossilen Brennstoffen betriebener Wärmeerzeuger für die Gebäudeklimatisierung und Warmwasserbereitung in bestehenden Gebäuden:

- Datenblatt

- Kosten Voranschlag

- Funktionsschema der Anlage

c) Einbau neuer mit fossilen Brennstoffen betriebener Wärmeerzeuger im allgemeinen für die Erzeugung von Wärme für alle Zwecke außer der Gebäudeklimatisierung und Warmwasserbereitung:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

d) Einbau von Wärmepumpen:
1. Wärmepumpe im allgemeinen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

2. Wärmepumpe für Warmwasserbereitung:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema der Anlage

e) Hackschnitzelheizanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema der Anlage

- Genehmigung der Gemeinde für eventuelle Baulichkeiten (Hackschnitzelsilo)

f) Stückholzvergaserkessel:

- Datenblatt.

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema der Anlage

g) Biogasanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

- Genehmigung der Gemeinde

h) Wärmerückgewinnung aus raumlufttechnischen Anlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

i) Wärmerückgewinnung aus Kühlanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

j) Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Elektroenergie und Wärme:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

k) Realisierung von photovoltaischen Anlagen und; Windkraftwerken zur Erzeugung von Elektroenergie:

1. Einbau von Photovoltaikanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht (nicht erforderlich bis zu einer installierten Spitzenleistung von 1 kWp)

- Genehmigung der Gemeinde

2. Bau von Windkraftwerken:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

- Windgeschwindigkeitsmessung über mindestens ein Jahr (nicht erforderlich bis zu einer installierten Nennleistung von 30 kW)

- Genehmigung der Gemeinde

l) Einbau von integrierten Regel- und Meßsystemen, von Vorrichtungen zur differenzierten Messung des Wärmeverbrauches für jeden einzelnen Verbraucher, sowie den Einbau von Fernregel und Fernkontrollsystemen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

m) Jede weitere Maßnahme durch die wenigstens 15% Energie eingespart wird:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

- Genehmigung der Gemeinde

n) Fernheizanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht

- Genehmigtes Projekt

- Genehmigung der Gemeinde

- Gemeinderatsbeschluß über die Abgrenzung des Versorgungsgebietes

o) Erweiterung von Fernheizanlagen:

- Datenblatt

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht (nicht erforderlich für Neuanschlüsse im bereits abgegrenzten Versorgungsgebiet)

- Genehmigung der Gemeinde

- Gemeinderatsbeschluß über die neue Abgrenzung des Versorgungsgebietes (nicht erforderlich für Anschlüsse im bereits abgegrenzten Versorgungsgebiet)

p) Pilotprojekte:

- Kostenvoranschlag

- Begründung des Pilotcharakters der geplanten Maßnahme

- Technischer Bericht

- Genehmigung der Gemeinde

q) Machbarkeitsstudien oder energietechnische Untersuchungen zum Zwecke der Energieeinsparung:

- Kostenvoranschlag

- Beschreibung der geplanten Studie oder Untersuchung

Eine Kopie der Studie ist nach deren Fertigstellung einzureichen.

 

IV. Kriterien für die Genehmigung und Festsetzung der Zuschüsse

Um eine technisch-wirtschaftliche Bewertung der Maßnahmen zu ermöglichen, wird folgendes klargestellt:
 
1) Allgemeine Bestimmungen:

a) Gesuche, deren Kostenvoranschlag ohne Mehrwertsteuer weniger als 3.500 Euro beträgt werden für die Gewährung von Zuschüssen nicht berücksichtigt.

b) Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden  Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, laut Landesgesetz .vom 22, Oktober 1993, Nr. 17, Art. 6 nachgereicht werden, werden nicht berücksichtigt und archiviert.

c) Das Amt kann zu den in den Punkten III und V angeführten Dokumenten weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen anfordern, die für notwendig gehalten werden, bzw; in bestimmten Fällen auch auf Dokumente, die für die Bewertung der betreffenden Maßnahme nicht unbedingt erforderlich sind, verzichten.,

d) Die Bearbeitung und Genehmigung der Ansuchen erfolgt in chronologischer Reihenfolge ge-trennt für jede Art der Maßnahme und kann sowohl aufgrund des Kostenvoranschlages, als auch anhand der vorgelegten Rechnungen durchgeführt werden.

e) Gesuche von besonderem öffentlichen Interesse können vorrangig behandelt werden (z.B. Fernheizwerke laut Punkt l, Absatz 10 oder Nahwärmewerke für öffentliche Gebäude).

f) Zuschüsse können nur auf fabriksneue Materialien und Geräte mit entsprechenden Vorbereitungs- und Montagearbeiten gewährt werden, die für die Funktion der Anlage unerläßlich sind und zur Energieeinsparung beitragen.

g) Eigenleistungen sind zum Beitrag zugelassen, sofern sie durch die eigene und/oder artverwandte handwerkliche Tätigkeit eingebracht werden. Die Eigenleistungen müssen detailliert veranschlagt und mit Endstandsabrechnung nachgewiesen werden.

h) Der Austausch von bereits geförderten Anlagen bzw. von Wärmedämmungen, kann erst nach Ablauf der für die verschiedenen Arten von Maßnahmen vorgesehenen Lebensdauer wieder zur Ganze gefördert werden. Erfolgt der Austausch einer Anlage bzw. Wärmedämmung vor Ablauf der festgesetzten Lebensdauer, wird ein im Verhältnis zur Differenz zwischen festgesetzter und effektiver Lebensdauer berechneter Betrag des ausbezahlten Zuschusses vom Beitrag abgezogen, der für die neue Maßnahme gewährt werden könnte. Dabei wird der ausbezahlte Zuschuß für die alte Anlage bzw. Wärmedämmung zu gleichen Teilen auf die für die Maßnahme geltende Lebensdauer aufgeteilt.

Die Lebensdauer für die verschiedenen Arten von Maßnahmen ist folgendermaßen festgesetzt:

- 20 Jahre für Wärmedämmaßnahmen

- 12 Jahre für Anlagen mit statischem Betrieb

- 7 Jahre für Anlagen mit dynamischem Betrieb.

a) Der Zuschuß kann auch auf technische Spesen bis 8 % und auf Unvorhergesehenes bis zu 6 % des anerkannten Gesamtbetrages der Maßnahme ohne Mehrwertsteuer gewährt werden. Weiters kann der Zuschuß auch auf Machbarkeitsstudien, Untersuchungen oder Gutachten gewährt werden, die zur Realisierung des Vorhabens beigetragen haben.

b) Kommt das Kriterium der prozentuellen Energieeinsparung zur Anwendung, so ist die geforderte Mindesteinsparung jeweils auf das System, bzw. auf das Bauteil zu beziehen an dem sich die Maßnahme auswirkt.

c) Die Umstellung von erneuerbaren Energieträgern auf fossile Energieträger wird nur gefördert, wenn dies energie- und umwelttechnische Vorteile mit sich bringt.

d) Anhand den technischen Bestimmungen errechnete Größen die sich auf technische Anlagen, Geräte, Einrichtungen oder Materialien beziehen, können auf die nächst größere oder kleinere im Handel erhältliche Größe auf- oder abgerundet werden. Für das Erreichen der vor- , gesehenen Erhöhung des wärmedurchlaßwiederstandes bei Wärmedämmaßnahmen ist ein Abrunden der. errechneten Mindeststärke des Dämmaterials nicht möglich.

e) Besteht die Notwendigkeit, werden die Förderungen aufgrund des vom Amt für Energieeinsparung berechneten Verhältnisses zwischen eingesparter Energie in Mwh und investiertem Kapital in 1000 Euro für jede Art der Maßnahmen vergeben. Zu diesem Zweck wird bei Bedarf vom Amt eine Rangordnung für jede Art der Maßnahme erstellt.

f) Die technische Dokumentation mit Preisliste zu den bei den verschiedenen Arten von Maßnahmen zum Einsatz kommenden Anlagen, Geräten, Einrichtungen und Materialien ist auf Anforderung von den jeweiligen Firmen dem Amt für Energieeinsparung zu unterbreiten.

2) Technische Bestimmungen

a) Wärmedämmung:

Die Wärmedämmung muß eine Mindesterhöhung des Wärmedurchlaßwiderstandes bewirken, der folgendermaßen festgesetzt ist:

m²K

AR > a . 0,86 . At   W

 
 

Ät ist die Temperaturdifferenz zwischen Norminnentemperatur und gesetzlich festgelegter Mindestaußentemperatur für die Standortgemeinde des Gebäudes an dem die Maßnahme durchgeführt wird

a ist ein Koeffizient der in Folge für die verschiedenen Maßnahmen angegeben wird:
- Dachböden und Dächer: a=0,1
- Terrassen und Lauben: a=0,04
- Außenmauern mit Außendämmung: a=0,04
- Außenmauern mit Dämmschicht im bestehenden Zwischenraum: ohne Beschränkung

- Außenmauern mit Innendämmung: a=0,04

Die Wärmedämmung von Flachdächern sowie jene von nicht begehbaren Terrassen auf geschlossenen Baukörpern müssen Erhöhungen des Wärmedurchlaßwiderstandes erreichen, wie sie für Dächer und Dachböden vorgesehen sind.
Für die Berechnung der Stärke der Dämmaterialien werden die Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit laut den geltenden UNI-Normen angewandt. Werte aufgrund anderer Normen müssen umgerechnet werden. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Aufbauten von neuen Stockwerken, Zubauten, Abbruch und Wiederaufbau.
b) Voraussetzung für einen Zuschuß für den Austausch von transparenten Elementen ist:
- daß die transparenten Elemente, Fenster und Türen dicht schließen, so daß - bei einem Druckunterschied von 100 Pascal - eine Luftdurchlässigkeit von weniger als 6 m³/h pro laufendem Meter der zu öffnenden Fugen und eine solche von 20 m³/h pro Quadratmeter der zu öffnenden Fläche gegeben ist
- daß die verglasten Flächen mit Wärmeschutzglas mit einem k-Wert < 1,4 W/m²K versehen werden, daß alle transparenten , Kunststoffelemente einen k-Wert < 1,7 W/m²K aufweisen und daß Metallfensterprofile in thermisch getrennter Ausführung zur Anwendung kommen.
Beim Austausch der Fenster muß für das System ein Prüfzertifikat über die Fugendichtheit vorgelegt werden.

c) Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger für Gebäudeklimatisierung: Grundsätzlich werden nur Anlagen gefördert, die als gesamte dem Stand der Technik entsprechen.

1. Ölheizanlagen: Mindestanforderung ist Niedertemperaturtechnik mit entsprechender auf die Kesselwassertemperatur wirkender witterungsgeführter Regelung.

2. Gasheizanlagen: Mindestanforderung ist Brennwerttechnik mit entsprechender auf die Kesselwassertemperatur wirkender witterungsgeführter Regelung.

d) Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger für die Erzeugung von Nutzwärme außer für Gebäudeklimatisierung müssen eine Energieeinsparung von mindestens 15 % bringen.

e) Für. Wärmepumpen zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung muß der Nachweis erbracht werden, daß bei den zur Verfügung stehenden Temperaturniveaus eine Mindestleistungsziffer von 3 gewährleistet ist.

f) Anlagen zur Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen:

1. Hackschnitzelheizanlagen müssen automatisch beschickt und geregelt werden. Ab 3.000 kW Nennleistung ist ein positives Gutachten des Amtes für Luft und Lärm erforderlich.

2. Heizanlagen mit Stückholzvergaserkessel müssen als gesamtes dem Stand der Technik entsprechen. Weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 l pro kW installierter Leistung einzubauen.

g) Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Elektroenergie und Wärme:

Die anfallende Wärme muß, außer bei Anlagen ohne Anschlußmöglichkeit an das Stromnetz, zur Ganze genutzt werden. Für Blockheizkraftwerke muß bei Nennleistung ein Gesamtwirkungsgrad von 85 % nachgewiesen werden.

h) Einbau von photovoltaischen Anlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung von Elektroenergie:

1. Windkraftwerke mit einer Nennleistung ab 30 kW werden nur bei einer am geplanten Standort nachgewiesenen, über ein Jahr gemittelten Windgeschwindigkeit von mindestens 4,5 m/s gefördert.

i) Wärmemengenzähler:

Der Einbau von Wärmemengenzählern wird nur gefördert, wenn jede Einheit deren Verbrauch gemessen wird, auch unabhängig regelbar ist.

j) Femheizanlagen:

Die Erneuerung bzw. Errichtung "von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsbereich , bestehender, oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird, sind von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozeßwärme auf einem Temperaturniveau das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

k) Erweiterung von Fernheizanlagen:

Werden bei noch nicht abgeschlossenen Projekten von Fernheizanlagen Erweiterungen beantragt, können diese zusammen mit dem ursprünglichen Projekt als Gesamtprojekt angesehen werden.

l) Biogasanlagen:

Das gesamte von der Biogasanlage gewonnene Gas muß energetisch genutzt werden. Wird das anfallende Gas für die kombinierte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme verwendet, ist die überschüssige elektrische Energie in das Stromnetz einzuspeisen.

 
V. Kriterien für die Auszahlung der Zuschüsse

1) Der Antragsteller teilt dem Amt für Energieeinsparung schriftlich die Beendigung der Arbeiten mit. Dieser Mitteilung ist eine vom verantwortlichen Techniker unterzeichnete Erklärung beizulegen, daß die ausgeführten Arbeiten den im eingereichten Gesuch vorgesehenen Arbeiten entsprechen. Weiters sind die quittierten Originalrechnungen für die jeweilige Maßnahme beizulegen. Im Sinne des Art. 21, Absatz 3 werden nur Rechnungen akzeptiert die maximal 6 Monate vor dem Einreichedatum des Gesuches ausgestellt wurden.

2) Der Zuschuß kann auch vergeben werden, wenn andere Anlagen, Geräte oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind.

3) Die Zuschüsse werden folgendermaßen ausgezahlt:

a) Für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung.

b) Für anerkannte Ausgaben über 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer können auf Antrag des Gesuchstellers nach Vorlage und Prüfung der Rechnungen über die Baufortschritte, in Form von Anzahlungen (maximal 4) von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Beitrages ausbezahlt werden. Die Auszahlung der restlichen 10% erfolgt nach Abschluß der Arbeiten sofern alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Zuschusses gegeben sind. Es kann auch ein Vorschuß von bis zu 50 Prozent des gewährten Zuschusses ausbezahlt werden.

Die Ausbezahlung des Beitrages in Form eines Vorschusses erfolgt aufgrund eines entsprechenden  Antrages und nach Vorlage des vom Bürgermeister bestätigten Baubeginns sowie nach Vorlage einer Bankgarantie über die Höhe des Vorschusses erhöht um 20% und mit Dauer bis Freigabe durch das Amt für Energieeinsparung; die Ausbezahlung des restlichen Beitrages erfolgt nach Vorlage der quittierten  Originalrechnungen  in höchstens drei weiteren Raten bis maximal 90% des genehmigten Beitrages. Die Endliquidierung des restlichen Beitrages erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen zum vollständigen Ausgabennachweis sowie einer vom zuständigen Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführten Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Durchführung  und Funktionsfähigkeit der Anlage";

indice
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ActionAction23/06/1970 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20
ActionAction27/10/1970 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1970, Nr. 37
ActionAction02/01/1970 - Landesgesetz vom 2. Jänner 1970, Nr. 1
ActionAction01/06/1970 - Landesgesetz vom 1. Juni 1970, Nr. 10
ActionAction17/06/1970 - Landesgesetz vom 17. Juni 1970, Nr. 11
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ActionAction13/07/1970 - Landesgesetz vom 13. Juli 1970, Nr. 13
ActionAction23/07/1970 - Landesgesetz vom 23. Juli 1970, Nr. 14
ActionAction23/07/1970 - Landesgesetz vom 23. Juli 1970, Nr. 15
ActionAction25/07/1970 - Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 —
ActionAction31/07/1970 - LANDESGESETZ vom 31. Juli 1970, Nr. 17
ActionAction08/09/1970 - Landesgesetz vom 8. September 1970, Nr. 18
ActionAction23/09/1970 - Landesgesetz vom 23. September 1970, Nr. 19
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ActionAction12/12/1970 - Landesgesetz vom 12. Dezember 1970, Nr. 22
ActionAction12/12/1970 - Landesgesetz vom 12. Dezember 1970, Nr. 23
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ActionAction19/11/1970 - Landesgesetz vom 19. November 1970, Nr. 25
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