(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von Seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, der Zustand der Drogenabhängigkeit, des chronischen Alkoholismus oder einer schweren psychophysischen Schwäche festgestellt wurde und die sich verpflichten, sich einer von den entsprechenden Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie zu unterziehen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten:
(2) Die Verwaltung verfügt die Feststellung über die Diensteignung der Bediensteten laut Absatz 1, falls die Betroffenen sich nicht freiwillig der vorgesehenen Therapie unterziehen.