(1) Dem Personal der Schulen der ladinischen Ortschaften, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11% der zustehenden monatlichen Gehaltsposition entspricht, wobei der Artikel 18 Absatz 4 Anwendung findet.