(1) Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4, 5, und 6 sowie gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der/die zuständige Schulamtsleiter/in das Kontingent den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.
(2) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen ab 1. September 2000 dem Lehrpersonal und den Erziehern/innen die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag vorgesehenen Überstundenbeträge zu.