(1) Vollkommen geschützt sind die in der Anlage A angeführten Tierarten.
(2) Ebenso vollkommen geschützt sind jene wild lebenden Tierarten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, in der Folge kurz FFH-Richtlinie genannt, aufgezählt sind und auch nur vorübergehend in Südtirol vorkommen. Für diese gilt ein striktes Schutzsystem, um einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Die wild lebenden Vogelarten laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, in der Folge Vogelschutzrichtlinie genannt, unterliegen den Schutzbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung.
(4) Das Verzeichnis der vollkommen geschützten Tierarten kann von der Landesregierung ergänzt werden.
(5) Es ist verboten:
- Tiere der vollkommen geschützten Arten in sämtlichen Lebensstadien absichtlich zu fangen, absichtlich zu töten oder sie, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, absichtlich zu stören oder sie in lebendem oder totem Zustand in Gewahrsam zu halten, sowie vollkommen geschützte Tierarten oder Teile derselben zu transportieren, zu verarbeiten, zu vermarkten oder zu tauschen oder zur Vermarktung oder zum Tausch anzubieten,
- die Eier der vollkommen geschützten Arten absichtlich zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen oder deren Nistplätze, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu vernichten.
(6) Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern ist es erlaubt, auf dem eigenen Grund mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Zweckbestimmung Maulwürfe zu fangen und zu töten.
(7) Von den in Absatz 5 angeführten Verboten ausgenommen sind die aus Züchtungen stammenden Tierarten. Wer diese Arten in den Handel bringt, muss ein vom Züchter ausgestelltes Ursprungszeugnis vorweisen.
(8) In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen laut Artikel 11 dieses Gesetzes für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten Arten beschlossen werden, ist der Gebrauch von nichtselektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder durch die diese schwer gestört werden könnten, verboten.
(9) Verboten sind die Verwendung der in Anhang VI Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) derselben Richtlinie genannten Transportmittel.]3)