(1) Um zur Sicherung der Artenvielfalt mittels Erhaltung der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in Südtirol beizutragen und um beim Schutzgebietnetz Natura 2000 laut Artikel 3 der FFH-Richtlinie mitzuwirken, sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung laut Anlage D und die Vogelschutzgebiete laut Anlage E errichtet.
(2) Die Grenzen der in Absatz 1 angeführten Gebiete werden in die Bauleitpläne sowie in die bereichsspezifischen Pläne eingetragen.
(3) Die Anlagen D und E können von der Landesregierung gemäß dem von den EU-Bestimmungen festgelegten Verfahren ergänzt werden. 12)