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d) Landesgesetz vom 12. Mai 2010 , Nr. 61)2)
Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Mai 2010, Nr. 21.
2)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2012, Nr. 31.

Art. 21 (Schutzmaßnahmen)   delibera sentenza

(1) Die zu treffenden Schutzmaßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Die Landesregierung legt für die Natura 2000-Gebiete, gegebenenfalls auch durch Genehmigung von Managementplänen, folgende Ziele und Maßnahmen fest:

  1. die Erhaltungsziele, die insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer Lebensräume und prioritärer Arten betreffen,
  2. die Erhaltungsmaßnahmen.
    Diese Erhaltungsziele und -maßnahmen stehen im Einklang mit den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensräume nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Für letztere sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume zu treffen, gegebenenfalls auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

(3) Im Bereich von Natura 2000-Gebieten ist es verboten, die natürlichen Lebensräume und Lebensräume der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu verschlechtern und die Arten, für welche die Ausweisung erfolgt ist, zu stören, sodass die Erreichung der Erhaltungsziele gefährdet ist.

(4) In den Natura 2000-Gebieten ist, vorbehaltlich strengerer Schutzbestimmungen, insbesondere Folgendes verboten:

  1. die Errichtung neuer Elektrofreileitungen und Telefonfreileitungen,
  2. der Bau neuer Skipisten und neuer Aufstiegsanlagen, ausgenommen Materialseilbahnen,
  3. die Eröffnung neuer Schottergruben und Steinbrüche, mit Ausnahme jener, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine ordnungsgemäße Ermächtigung erteilt wurde; bestehende Schottergruben und Steinbrüche dürfen bis zum Ablauf der Konzession genutzt werden, eine Verlängerung der Konzession ist jedoch nicht zulässig,
  4. die Errichtung neuer Windkraftanlagen, mit Ausnahme der Ersetzung und Modernisierung bereits bestehender oder genehmigter Anlagen und mit Ausnahme von Anlagen für den Eigenbedarf im Schutzgebiet, die eine begrenzte Leistung und Höhe aufweisen,
  5. die Errichtung neuer Deponien und Kläranlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Klärung der Abwässer einzelner Gebäude im Schutzgebiet,
  6. das Mähen und Entfernen der Ufervegetation im Bereich von Fließgewässern während der Fortpflanzungs- und Brutzeiten der Vögel, und zwar im Zeitraum vom 15. März bis 15. Juli,
  7. die Ausbringung von Mineraldünger und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft, mit Ausnahme des im Natura 2000-Gebiet anfallenden Flüssigdüngers und mit Ausnahme der Acker-, Obst- und Weinbaukulturen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der spezifischen naturschutzfachlichen Anforderungen und einer standortgerechten Bewirtschaftung Managementleitlinien, auf deren Grundlage vom genannten Verbot abgewichen werden kann. 13)

(5) Die in den Natura 2000-Gebieten bestehenden Elektrofreileitungen müssen gesichert werden, um das Kollisions- und Stromschlagrisiko zu minimieren.

(6) Pläne und Projekte laut Artikel 6 der FHH-Richtlinie, welche ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind der Verträglichkeitsprüfung laut Artikel 22 zu unterziehen.

(7) Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura 2000-Netzwerkes fördert das Land Südtirol die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen sind. Dabei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur, wie Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmliche Feldraine, oder ihrer Vernetzungsfunktion, wie Teiche oder Gehölze, für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten wesentlich sind.

(8) Das Land Südtirol fördert in den Natura 2000-Gebieten:

  1. die Entfernung der Überreste nicht mehr genutzter Bauten und technischer Anlagen,
  2. traditionelle extensive landwirtschaftliche Nutzungsformen,
  3. die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Lebensräume,
  4. die unterirdische Verlegung oder Isolierung von bestehenden Freileitungen.
massimeBeschluss vom 23. März 2016, Nr. 310 - Ausbringung von Mist, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft für Flächen in Natura 2000-Gebieten: Genehmigung und Umsetzung der Managementleitlinien
13)
Der Buchstabe g) des Art. 21 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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