(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung kann den Bergrettungsdiensten BRD-AVS und CNSAS Südtirol für die Durchführung der übertragenen Aufgaben die jährlich laufenden Ausgaben rückvergüten. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Vereinbarung laut Artikel 1 geregelt. Auf die Rückvergütung kann ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 80 Prozent ausgezahlt werden.”