(1) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro bis 1.800 Euro wird bestraft,
(2) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000 Euro bis 6.000 Euro werden bestraft,
(3) Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500 Euro bis 15.000 Euro werden bestraft, 59)
(4) Die Zuständigkeit für die Verhängung der Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) wird an die Handelskammer delegiert, der die entsprechenden Einnahmen zufließen. Die Zuständigkeit für die übrigen Übertretungen laut diesem Artikel liegt beim Bürgermeister bzw. bei der Bürgermeisterin der Gemeinde, in der der Verstoß stattgefunden hat. Die eingehobenen Beträge werden von der Gemeinde eingenommen.
(5) Auf die Feststellung der Übertretungen und die Verhängung der Verwaltungsstrafen werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.