(1) Jeder Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter ist verpflichtet, die Kehrobjekte regelmäßig von einem befähigten Kaminkehrunternehmen reinigen und überprüfen zu lassen.
(2) Jede Gemeinde legt für ihr Gebiet Kehrbezirke fest und bestellt für jeden Bezirk ein befähigtes Kaminkehrunternehmen. Die entsprechende Konzession wird durch öffentliche Ausschreibung vergeben.
(3) Mit der regelmäßigen Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte kann anstelle des von der Gemeinde bestellten befähigten Kaminkehrunternehmens auch ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen beauftragt werden.
(4) Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter sowohl dem bisherigen Kaminkehrunternehmen als auch der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden. 43)
(5) Für die Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte hat das befähigte Kaminkehrunternehmen mit seinen Bediensteten freien Zutritt zu den Grundstücken und Gebäuden.
(6) Nach Anhören des Rates der Gemeinden, der Landesagentur für Umwelt, der Verbraucherzentrale Südtirol, der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes sowie der Landesabteilungen für Berufsbildung wird mit Durchführungsverordnung Folgendes festgelegt:
- 44)
- die Größenordnung der Kehrbezirke,
- die wesentlichen Ausschreibungskriterien und -modalitäten für die Bestellung des Kaminkehrunternehmens,
- die näheren Bestimmungen über den Kaminkehrdienst,
- die Kehrobjekte,
- die Kehrfristen,
- die Gebühren.