Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 31. Juli 2007, Nr. 31.
(1) Die unterlassene oder unzureichende Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes für die Steuerjahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 für die Anhänger laut Artikel 8/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, führt weder zu einer Steuerfeststellung noch zur Erstellung einer Steuerrolle. Für die Fahrzeuge laut diesem Absatz werden für die besagten Steuerjahre keine Rückerstattungen gewährt.