(1) Die technischen und Verwaltungsbestimmungen, die die Abfallbewirtschaftung regeln, bleiben bis zum Erlass der besonderen Bestimmungen aufrecht, die in Durchführung dieses Gesetzes verabschiedet werden.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Bestimmungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden, bleiben weiterhin in Kraft:
- der Beschluss der Landesregierung vom 8. Jänner 2001, Nr. 35, betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 57;
- der Beschluss der Landesregierung vom 22. Juli 2002, Nr. 2681, betreffend die Kriterien für die Berechnung und Überweisung des von Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 57, vorgesehenen Betrages;
- der Beschluss der Landesregierung vom 4. April 2005, Nr. 1072, betreffend die Bestimmungen über Bodensanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen.
(3) Bis zur Genehmigung des Abfallwirtschaftsplanes des Landes bleiben alle derzeit gültigen Programme und Bestimmungen im Bereich Planung und Bau von Abfallbewirtschaftungsanlagen aufrecht.
(4) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgabe für die gemäß diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zu Lasten des Haushaltes 2006 werden durch die noch verfügbaren Bereitstellungsanteile der Kapitel 21220.00, 21220.05 und 21220.07 des Landeshaushaltes 2006 gedeckt, die für die Maßnahmen laut den durch Artikel 46 aufgehobenen Landesgesetzen vorgesehen waren.
(5) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(6) Die Landesregierung kann die Pflichten und die Modalitäten für die Eintragung in das staatliche Verzeichnis der Umweltfachbetriebe laut Artikel 20 regeln.28)