(1) Die Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen laut diesem Gesetz, mit Ausnahme jener laut Artikel 8, werden mit dem jährlichen Finanzgesetz getrennt für die Forschung und für die Innovation festgelegt.
(2) Ohne den Gesamtbetrag der für das Finanzjahr 2006 genehmigen Ausgaben für die Anwendung der geltenden Gesetze zu verändern, werden folgende ausgleichende Änderungen an den Ausgabegenehmigungen gemäß Artikel 1 Anlage A des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, vorgenommen:
Nr. 66:
- 1.000.000 Euro
Nr. 68:
+ 1.000.000 Euro.
(3) Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
HGE in Verminderung:
HGE 09120 - Familiengelder:
HGE 04230 - Wissenschaftliche universitäre Forschung:
- 1.500.000 Euro
HGE in Erhöhung:
HGE 09140 - Maßnahmen im Bereich der Familienförderung:
+ 1.000.000 Euro
HGE 19215 - Maßnahmen für Innovation,
Forschung und Entwicklung:
+ 1.500.000 Euro.