(1) Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge „Beirat" genannt, errichtet. Der Beirat berät in Fragen der Ausrichtung der Bildungsförderung sowie der Koordinierung und Verbesserung der Bildungsförderungsmaßnahmen, einschließlich ihrer finanziellen Ausstattung und der verschiedenen Wettbewerbsausschreibungen im Bereich der Hochschulförderung. Er kann Vorschläge für den Ausbau und die Verbesserung der Maßnahmen erstellen sowie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten beauftragt werden. 10)
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für fünf Jahre im Amt.